Verbot der Abschiebung von zum Christentum bekehrtem ehemaligem Moslem aufgrund iranischen MissionierungsverbotsArt. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Bereich geschützter religiöser Betätigung gegenüber dem bisher geschützten Bereich des so genannten religiösen Existenzminimums und der Genfer Flüchtlingskonvention. Gegenüber dem religiösen Existenzminimum, dem sog. forum internum, umfasst der Begriff der Religion nunmehr auch die Teilnahme an religiösen Riten in der ßffentlichkeit, wie z.B. missionarische Betätigung. Aufgrund des aus islamisch iranischer Sicht bestehenden absoluten Missionierungsverbots für Christen ist ein Asylantrag eines iranischen Christen erfolgreich.
gez. Rechtsanwalt ßnal Zeran
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