Leistungsumstellung § 2 AsylbLG

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Erlass vom 04.09.2007 die Kommunen verpflichtet, allen Flüchtlingen, die derzeit bereits Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII erhalten, zuvor allerdings weniger als 48 Monate im Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG standen, bis zur Erfüllung von insgesamt 48 Monaten wieder Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dagegen haben eine ganze Reihe von Flüchtlingen mit Erfolg Rechtsmittel eingelegt.

Die Stadt Göttingen, der LK Harburg und der LK Northeim haben unter dem Eindruck zahlreicher Rechtsmittelschriften gegen die erneute Rückstufung von Flüchtlingen inzwischen mitgeteilt, im Falle der Einlegung von Widersprüchen – vorläufig – weiter nach § 2 AsylbLG leisten zu wollen (unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei entsprechender Entscheidung im Hauptsacheverfahren). Es lohnt sich also, weiterhin Rechtsmittel einzulegen. Für die Kommunen wird die Weiterführung der bisherigen Praxis ansonsten teuer – schon wegen der Gerichtskosten. Die Kanzlei Waldmann-Stocker in Göttingen ist bereit, entsprechende Widerspruchsverfahren auf der Basis von Beratungshilfe einzuleiten (Waldmann-Stocker@web.de).

Georg Classen hat jüngst auf eine Reihe von Entscheidungen hingewiesen, die die Behörden verpflichten, im Sinne der Flüchtlinge eine Weitergewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG zumindest bis zur Hauptsacheentscheidung vorzunehmen:

SG Braunschweig S 20 AY 57/07 ER, B.v. 12.10.07
Rückwirkende G Duisburg S 2 AY 36/07 ER, B.v. 08.11.07
SG Würzburg, B. v. 30.10.2007, S 15 AY 18/07 ER

Weiter schreibt Georg Classen dazu:
Sehr überzeugend zu dieser Problematik ist der Erlass des Sächsischen Innenministerium vom 17.09.2007 zu § 2 AsylbLG. ßhnlich die Praxis in Hessen und die Empfehlung des MASGF Brandenburg. Auch Berlin hat zu § 2 AsylbLG eine Bestandsschutzregelung getroffen.

Ohne nähere inhaltliche Begründung scheint das BMAS allerdings die gegenteilige Auffassung zu vertrete (siehe hier als pdf). Vgl. zu alledem auch ausführlich „Eckpunkte zu § 2 AsylbLG„.

Beste Grüße
Kai Weber

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