Nachfolgend eine Mitteilung aus dem Innenministerium Rheinland-Pfalz bezüglich Abschiebungen nach Guinea und Delegationen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 31. August 2007 hatte ich Sie informiert, dass bezüglich Rückführungen nach Guinea bis auf weiteres von einem tatsächlichen Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG auszugehen ist.
Nach Mitteilung des BMI vom 08. November 2007 haben inzwischen Gespräche mit dem guineischen Botschafter, Herrn Alexandre Cécé Loua, stattgefunden. Danach erklärte der Botschafter, dass sich der Beschluss der guineischen Regierung über die Aussetzung der Rückübernahme auf die Entsendung von Identifizierungsmissionen beschränke. Grundsätzlich erkenne Guinea die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger an.
Künftig wird es keine guineischen Identifizierungsdelegationen mehr geben. Identifizierungen und Passersatzbeschaffung sollen zukünftig in enger Zusammenarbeit mit der guineischen Botschaft, Herrn Konsul Toure, erfolgen. Die Botschaft möchte sich ein umfassendes Bild des Rückzuführenden machen. Bei PEP-Beantragung sind deshalb von jetzt an Originale vorzulegen und gfs. Angaben über Straffälligkeit, Krankheiten und Zeitpunkt des Aufgriffs des ausreisepflichtigen Guineers mitzuteilen. Der Botschafter forderte ausdrücklich dazu auf, die Botschaft im Vorfeld mit Fragen aller Art zur Passbeschaffung zu kontaktieren.
Rückführungen nach Guinea sind laut BMI ab sofort grundsätzlich wieder möglich und werden auch von der Bundespolizei bei Bedarf begleitet, zur Zeit akzeptiert Guinea allerdings nur Rückführungen im Linienverkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...