Führerschein auch für Geduldete grundsätzlich möglich

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat am 16.09.2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VG Hannover vom 14.09.2011, einer Geduldeten trotz fehlenden Identitätsnachweises den Erwerb eines Führerscheins zu ermöglichen, folgende Weisung erteilt:

Gesendet: Freitag, 16. September 2011 14:13
Betreff: Asylanten, Identitätsprüfung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Monaten sind vermehrt Anfragen an das MW zu der o.a. Problematik gestellt worden. Im Hinblick darauf, dass Ausländer durch die Regelungen der FeV nicht vom Erwerb deutscher Fahrerlaubnisse ausgeschlossen werden können und sollen, ist bereits mit Erlass vom 13.08.2004 (43. 2- 30016 15 allg.) eine entsprechende Regelung erfolgt.

Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Begriffsbestimmungen im Ausländerrecht teilweise geändert. Dies trifft auch auf die Bezeichnungen der zum Nachweis der Identität vorgelegten Dokumente zu. Zuständig für die Ausstellung dieser Identifikationsdokumente und der damit verbundenen Sachverhaltsaufklärung ist die Ausländerbehörde. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat u.a. zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt vorliegt. Nach dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV ist von einem ausreichenden Identitätsnachweis immer dann auszugehen, wenn aus dem von der Ausländerbehörde ausgestellten „Ausweis“ das für die Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung erforderliche Mindestalter hervorgeht und dieses Papier mit einem Lichtbild versehen ist, sodass geprüft werden kann, ob Ausweisinhaber und Fahrerlaubnisbewerber identisch sind. Dies gilt auch dann, wenn das ausgestellte Dokument den Hinweis enthält, dass die Personenstandsdaten auf Angaben des Ausweisinhabers beruhen.

Bei Vorlage einer Bescheinigung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist wie bisher bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen, ob gegen die Erteilung einer Fahrerlaubnis Bedenken bestehen. Dies ist auf dem Prüfauftrag entsprechend zu vermerken.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Dieter Plackner

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,Arbeit und Verkehr
Ref. 43 : Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Güterkraftverkehr, Verkehrssicherheit
Landschaftsstr. 4/5
30159 Hannover
Telefon: 0511/120-7846
Telefax: 0511/120-7891
E-Mail: hans-dieter.plackner@mw.niedersachsen.de

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Ergänzend weisen wir auch gerne auf den von bussgeldkataloge.de erstellten Ratgeber “Ausländischer Führerschein: Wann die Anerkennung in Deutschland möglich ist“ (Stand 2018/2019) hin.

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3 Gedanken zu „Führerschein auch für Geduldete grundsätzlich möglich“

  1. Hallo
    ich heiße paddy bin 18 Jahre und komme aus Hanau und mache meine Ausbildung zum Sozialasistenten meine beiden cousins waren vergangene woche bei der Ausländerbehörde und wollten eine Bestätigung für die Führerscheinstelle aber der Identitätsnachweiß wurde mit ’nein‘ beantwortet, was man nicht verstehen kann weil sie einen Ausweiß und einen PASS dabei hatten und es den leuten dort in Gelnhausen (hessen) einfach egal ist, weil sie höchst wahrscheinlich nach dem Motto arbeiten er kann kaum Deutsch er wird das sowiso nichts verstehen was wir hier machen also lehnen wir das ab.
    einfach eine freschheit sowas.

    Antworten
  2. Ich glaube da macht jeder wie es ihnen gerade passt ich war heute in der Führerscheinstelle und wollte einen Führerschein also beantragen die haben gesagt das mit der Duldung passt und dass ich neun Jahre hier bin aber ich habe keine Arbeitserlaubnis und darum kann ich den Führerschein nicht machen das verstehe ich gar nicht

    Antworten

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