Die neue „Asylbewerberaufenthalts-Verordnung“ des Landes Niedersachsen liegt uns bislang nur im Entwurf vor. Dieser wird noch in die Verbandsanhörung gehen und voraussichtlich erst Ende des Jahres in Kraft treten. Nach Lage der Dinge sind wir aber zuversichtlich, dass die Verordnung wie vorliegend umgesetzt wird. Danach können sich alle Asylsuchenden, die sich nicht mehr in der sog. Erstaufnahmeeinrichtung aufhalten, ohne vorherige Einholung einer behördlichen Genehmigung besuchsweise im Bundesland Niedersachsen aufhalten. Auch Flüchtlinge im Asylverfahren, die sich nach Ablauf der Erstaufnahme (bis zu drei Monate) in einer sogenannten „Gemeinschaftsunterkunft“ auf dem Gelände der landeseigenen Lager in Braunschweig, Friedland oder Bramsche aufhalten, profitieren von dieser Regelung. Damit nutzt das Land weitgehend Möglichkeiten, die sich aus der in § 58 Abs. 6 AsylVfG enthaltenen Verordnungsermächtigung ergeben. Dies ist sicherlich auch der FDP zu verdanken, die sich für eine Lockerung der Residenzpflicht bereits im Juni stark gemacht hat (siehe hier). Die Lockerung der Residenzpflicht ist begrüßenswert und geeignet, Hunderte von überflüssigen und ärgerlichen Strafverfahren zu vermeiden.
Wünschenswert wäre allerdings, dass die Landesregierung auch die in § 58 Abs. 6 vorgesehene Möglichkeit nutzt, im Einvernehmen mit benachbarten Bundesländern eine länderübergreifende Befreiung von der Residenzpflicht zu vereinbaren. Das Innenministerium lehnt dies bislang mit der Begründung ab, Niedersachsen müsse dann mit zehn anderen Bundesländern entsprechende Vereinbarungen treffen. Das Festhalten an einer strikt an den Ländergrenzen orientierten Residenzpflicht erscheint insbesondere im Verhältnis zu den Stadtstaaten Bremen und Hamburg einigermaßen absurd.
Richtig ist freilich, dass die Residenzpflicht insgesamt auf den Prüfstand gehört. Die jetzt vorliegende Praxis, wonach Asylsuchende und Geduldete sich nur in Niedersachsen frei bewegen können, stellt die Freizügigkeit für Flüchtlinge noch nicht her. Zwar formuliert die zum 1.7.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 61 Abs. 1 AufenthG Ausnahmeregelungen (nur) für Geduldete zur Aufnahme einer Arbeit sowie zum Zwecke des Schulbesuchs oder der Ausbildung. Auch weiterhin unterliegen die Betroffenen aber Wohnsitzauflagen, mit denen Asylsuchende und Geduldete verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. Ein Umzug ist also weiterhin nur nach der Bewilligung eines sog. Umverteilungsantrags möglich.
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