§ 2 AsylbLG für alle gedudeten Iraker – auch Kurden aus dem Nordirak

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle hat mit Urteil vom 16. Oktober 2007 – 11 L AY 61/07 – entschieden, daß eine freiwillige Ausreise in den Irak (auch Nordirak) derzeit als unzumutbar erachtet wird. Es sei im gesamten Irak von einer landesweiten extremen Gefahrenlage für Leib und Leben für den Fall einer Rückkehr auszugehen.

Das Urteil im Volltext habe ich nicht; ich bin von dem Senatsvorsitzenden auf dieses Urteil hingewiesen worden. Vor den Sozialgerichten in Niedersachsen liegen noch eine Vielzahl ähnlicher Verfahren, die nun befriedigend gelöst werden dürften.

Das Sozialgericht Oldenburg hat schon vor einiger Zeit ebenso entschieden. Den Gerichtsbescheid vom 07.05.2007 füge ich bei und weise auf den letzten Satz besonders hin:

„Deshalb werden den Klägern auch seit Jahren Duldungen nach § 60a AufenthG erteilt, die im Hinblick auf die in diesem Kontext zwingend anwendbare Regelung des § 23 Abs. 1 AufenthG auch längst in ein besseres Aufenthaltsrecht hätten umgesetzt werden müssen. Dies ist nach der Rspr. der Verwaltungsgerichte jedoch nicht einklagbar.“

Der Leser dieser Zeilen fragt sich: „Was ist das denn für ein Rechtsstaat? Da hat jemand ein Recht und kann dieses Recht nicht einklagen. Wo gibt es in Deutschland denn so etwas?“ Er fragt sich: „Wie kann es sein, daß Iraker, die für den Fall einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage für Leib und Leben ausgesetzt wären, lediglich eine Duldung in der Tasche haben und um die Zumutbarkeit einer „freiwilligen Ausreise“ mit den Sozialbehörden streiten müssen? Eigentlich müssen die doch längst eine Aufenthaltserlaubnis haben, nicht wahr?“

Nein, sie haben keine AE, weil genau die – wie das Sozialgericht Oldenburg richtig erkannt hat – nicht einklagbar ist. Und dieser Trick geht so:

Wenn eine Abschiebung einen Ausländer einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde, dann ist sie nicht nur unzulässig, sondern dann hat auch das Bundesamt in einem Antragsverfahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG eigentlich dieses Abschiebungshindernis förmlich festzustellen.

Der Gesetzgeber hat allerdings Angst vor einem massenhaft auftretenden Abschiebungshindernis.

In § 60 Abs. 7 AufenthG heißt es: (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt.

Aus der Formulierung in Abs. 7 Satz 2 hat die Rechtsprechung geschlossen, daß man als Mitglied einer „Bevölkerung oder Bevölkerungsgrupppe“ kein Recht auf einen Feststellungsbescheid des Bundesamtes habe, sondern daß man auf einen „Bleiberechtserlaß“ nach § 23 Abs. 1 warten müsse.

In § 23 Abs. 1 AufenthG heißt es: (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

Und was ist, wenn die „oberste Landesbehörde“ nichts tut? Dann kann man nichts tun, wie das SG Oldenburg richtig erkannt hat: Die Ausländer sind der politischen Hasenfüßigkeit der Verwaltung ausgeliefert.

  • Gegen das Bundesamt können sie nicht klagen: Es heißt, ihre Klage sei unzulässig.
  • Gegen die Ausländerbehörde können sie zwar zulässig klagen, verlieren aber den Prozeß, weil aus dem „kann“ in § 23 Abs. 1 AufenthG auf ein unendliches Ermessen der „obersten Landesbehörde“ geschlossen wird.

gez. Fred Hullerum

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