Das Sozialgericht Braunschweig hat mit Beschluss von 12.10.2007 – Az. S 20 AY 57/07 ER entschieden, dass ein Flüchtling, der bereits seit vier Jahren im Leistungsbezug nach dem AsylbLG steht und dem Leistungen nach § 2 AsylbLG bislang gewährt wurden, vorerst weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG erhält, also nicht zurückgestuft werden darf auf Leistungen nach § 3 AsylbLG mit der Begründung, er habe noch nicht 48 Monate eingeschränkte Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
Der Beschluss trägt folgenden Tenor:
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Rückstufung von Leistungen nach § 2 AsylbLG auf solche nach § 3 AsylbLG wird wiederhergestellt
- Bei Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG ohne zeitliche Befristung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt; ein Anfechtungswiderspruch gegen einen ßnderungsbescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung
- Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der neuen gesetzlichen 48-Monats-Frist bereits gewährte Leistungen nach § 2 AsylbLG mit angerechnet werden
- Bei der Folgenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG erhebliche Einschnitte in die lebensführung einschließlich verringerter Integrationsmöglichkeiten zur Folge hat.
Die Hauptsacheentscheidung steht in diesem Verfahren noch aus. Wir raten dennoch dazu, in entsprechenden Fällen Widerspruch bei den Leistungsbehörden und ggfs. (bei fortlaufender Leistungskürzung) Eilanträge bei den Sozialgerichten einzureichen.
gez. Kai Weber
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