Die Neufassung des § 2 AsylbLG sieht vor, dass sogen. Analogleistungen u.a. erst dann gewährt werden können, weil Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten gewährt worden sind. Wir beobachten in den letzten Tagen, dass Sozialämter dazu übergehen, Leistungsbeziehern, die bis zum 30.9.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten, nunmehr ab dem 1.10.2007 wieder herabgestufte Leistungen zu gewähren – mit der Begründung, sie hätten in der Vergangenheit noch keine 48 Monate Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG erhalten.
Dazu merken wir folgendes an: Schon nach § 2 AsylbLG alter Fassung haben einige Sozialgerichte zutreffend entschieden, dass bei der Prüfung, ob die 36-Monats-Frist erfüllt ist, Leistungen, die denjenigen der §§ 1, 3 AsylbLG mindestens gleichwertig sind, mit in die Berechnung eingestellt werden müssen – dies sind etwa BSHG-Leistungen, Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie in der Vergangenheit erbrachte Leistungen nach § 2 AsylbLG.
Dies bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn Leistungsbezieher über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG oder Leistungen nach den zuvor genannten Bestimmungen erhalten haben, eine jetzt vorgenommene Leistungskürzung rechtswidrig sein dürfte.
Wir halten es insoweit für angezeigt, die Leistungskürzungen im Widerspruchsverfahren anzugreifen und – parallel dazu – zur Verfahrensbeschleunigung Eilverfahren bei dem zuständigen Sozialgericht anhängig zu machen.
Soweit wir in entsprechenden Verfahren beauftragt werden, rechnen wir die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach Beratungshilferecht ab.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...