[§ 2 AsylbLG] Erst Bargeld – und jetzt wieder Gutscheine

Die Neufassung des § 2 AsylbLG sieht vor, dass sogen. Analogleistungen u.a. erst dann gewährt werden können, weil Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten gewährt worden sind. Wir beobachten in den letzten Tagen, dass Sozialämter dazu übergehen, Leistungsbeziehern, die bis zum 30.9.2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten, nunmehr ab dem 1.10.2007 wieder herabgestufte Leistungen zu gewähren – mit der Begründung, sie hätten in der Vergangenheit noch keine 48 Monate Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG erhalten.

Dazu merken wir folgendes an: Schon nach § 2 AsylbLG alter Fassung haben einige Sozialgerichte zutreffend entschieden, dass bei der Prüfung, ob die 36-Monats-Frist erfüllt ist, Leistungen, die denjenigen der §§ 1, 3 AsylbLG mindestens gleichwertig sind, mit in die Berechnung eingestellt werden müssen – dies sind etwa BSHG-Leistungen, Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie in der Vergangenheit erbrachte Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Dies bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn Leistungsbezieher über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG oder Leistungen nach den zuvor genannten Bestimmungen erhalten haben, eine jetzt vorgenommene Leistungskürzung rechtswidrig sein dürfte.

Wir halten es insoweit für angezeigt, die Leistungskürzungen im Widerspruchsverfahren anzugreifen und – parallel dazu – zur Verfahrensbeschleunigung Eilverfahren bei dem zuständigen Sozialgericht anhängig zu machen.

Soweit wir in entsprechenden Verfahren beauftragt werden, rechnen wir die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach Beratungshilferecht ab.

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