Abschiebungshaft

von Rechtsanwalt Peter Fahlbusch

Vor einem knappen Jahr hat der Gesetzgeber § 62d AufenthG eingeführt, nach dem jedem und jeder von einer Abschiebungshaftanordnung Betroffenen ein Pflichtanwalt bestellt werden muss, sofern er oder sie noch nicht anwaltlich vertreten ist. An der Regelung hatten wir bereits kurz nach Inkrafttreten verschiedenste Bedenken geäußert („gut gedacht, schlecht gemacht“). Dass der BGH zwischenzeitlich entschieden hat, auf Zurückweisungshaftverfahren sei § 62d AufenthG (da vom Wortlaut nicht erfasst) nicht anwendbar, ist bedauerlich. Mehr als bedauerlich ist, dass in einigen Regionen Amtsgerichte bei der Auswahl der zu bestellenden Anwält*in, man kann es nicht anders nennen, mehr als „robust“ vorgehen und bei der Auswahlentscheidung eher eigene Interessen („schnelle Verfahren“) als die Wünsche der Betroffenen nach diesem oder jener Anwält*in im Blick zu haben scheinen. Dass dann auch noch verschiedene Landgerichte den von Betroffenen regelmäßig gewünschten Wechsel der vom Amtsgericht für die Betroffenen ausgesuchten Anwält*innen rigoros ablehnen, führt dazu, dass Betroffene weiterhin häufig nicht vernünftig vertreten werden. Ob, wann und wie der BGH hier korrigierend eingreift, wird sich zeigen.

Nachstehend meine neuesten Zahlen zur rechtsstaatswidrigen Anordnungspraxis von Abschiebungshaft in Deutschland (Stand 06.02.2025):

  • Seit 2001 habe ich bundesweit 2.673 Menschen in Abschiebungshaftverfahren vertreten (in rund 24 Jahren etwa alle 3 – 4 Tage ein neues Mandat).
  • 1.365 dieser Menschen (dh 51,1 %) wurden nach den hier vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen rechtswidrig inhaftiert (manche „nur“ einen Tag, andere monatelang).
  • Zusammengezählt kommen auf die 1.365 Gefangenen 34.968 rechtswidrige Hafttage (was knapp 96 Jahre rechtswidrige Haft bedeutet, wir nähern uns Schritt für Schritt der 100jahrmarke…!).
  • Im Durchschnitt befand sich jede Mandant*in genau 25,6 Tage zu Unrecht in Haft.

Merke: Ein*e Anwält*in allein macht noch keinen Rechtsstaat…

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