Wichtige Informationen für syrische Geflüchtete

Das Assad-Regime ist gefallen, und schon kursieren eine Menge Gerüchte, was das für Folgen für Syrer*innen in Deutschland hat. Hier gibt es wichtige Informationen zum Aufenthalt in Deutschland, Asylverfahren, Widerrufen, Reisen und Abschiebungen nach Syrien. Dies ist der Stand Dezember 2024 – es wird immer wieder Änderungen geben, halten Sie sich auf dem Laufenden.

Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen

Alle Syrer*innen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus im Asylverfahren haben, erhalten in der Regel weiterhin Verlängerungen ihrer Aufenthaltskarte. Die veränderte Lage in Syrien ist kein Grund für Ausländerbehörden, Aufenthaltserlaubnisse nicht zu verlängern. Auch bei abgelaufenen Reisepässen muss die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Übrigens: Bis zum Erhalt neuer Anweisungen werden derzeit abgelaufene syrische Reisepässe im syrischen Konsulat in Berlin einmalig für einen Zeitraum von 6 Monaten kostenlos verlängert.

Asylverfahren

Alle Syrer*innen, die einen Asylantrag gestellt haben oder noch stellen werden, erhalten erst einmal keine inhaltliche Entscheidung mehr. Das BAMF hat einen Entscheidungsstopp zur Lage in Syrien verkündigt. Das gilt nicht für Entscheidungen, wenn Syrer*innen aus einem anderen europäischen Land nach Deutschland einreisen und als sogenannte Dublin– oder Anerkannten-Fälle gelten (Informationen zu Dublin-Verfahren auf Arabisch). Hier wird weiterhin entschieden. Alle anderen werden wohl nun längere Zeit in der Aufenthaltsgestattung bleiben. Sie sollten trotzdem die Chancen nutzen, um Deutsch zu lernen, Ausbildung oder Arbeit zu finden und sich einzuleben.

Widerruf von bereits erhaltenen Schutzstatus im Asylverfahren

Viele Syrer*innen in Deutschland haben vom BAMF einen Schutzstatus im Asylverfahren bekommen, vor allem die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz. Diese Schutzstatus bleiben erst einmal bestehen. Solange das BAMF einen Entscheidungsstopp für laufende Asylverfahren verkündet hat, wird es auch keine Überprüfung von bestehenden Schutzstatus geben (sog. Widerrufsverfahren). Ob und wann es Widerrufsverfahren geben wird, hängt davon ab, wie sich die Lage in Syrien entwickelt. Sollte die Lage in Syrien in Zukunft von Deutschland als sicher eingestuft werden, ist mit Widerrufsverfahren zu rechnen. Sofern tatsächlich ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, besteht der Aufenthaltstitel jedenfalls für die Dauer des Klageverfahrens fort. Falls der Schutzstatus rechtskräftig widerrufen wird, dann müssen die Ausländerbehörden Kategorien aus dem integrativen Kontext prüfen, um einen Aufenthaltstitel zum Beispiel wegen der Integrationsleistung, Daueraufenthalt oder Verwurzlung zu gewähren. Informationen zu Widerrufsverfahren auf Arabisch.

Aufenthaltsverfestigung

Syrer*innen, die schon längere Zeit eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Schutzstatus haben, sollten nun eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung beantragen. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich und orientieren sich an der Art des Schutzstatus. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, behält den Aufenthaltstitel in der Regel auch dann, wenn das BAMF irgendwann mal den Schutzstatus widerrufen sollte. Wer eingebürgert ist, braucht sich keine Sorgen über den Aufenthalt mehr zu machen.

Zusätzliche Aufenthaltstitel

Man kann mehr als nur eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, das wissen nicht alle Geflüchteten und Ausländerbehörden. Wenn Syrer*innen Voraussetzungen für andere Aufenthaltserlaubnisse erfüllen, z.B. zum Zweck der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Studium, oder als Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung oder Studium, sollten diese zusätzlich beantragt werden. Dies hat den Vorteil, dass die zusätzliche Aufenthaltserlaubnis i.d.R. erhalten bleibt und zwar auch dann, wenn bei eventuellen zukünftigen Widerrufen der Schutzstatus wegfällt (Vorteile gibt es auch bei Reisen nach Syrien, siehe unten). Zusätzliche Aufenthaltserlaubnisse sind vor allem für Syrer*innen interessant, die die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung noch nicht erfüllen. Mehr Informationen zum gleichzeitigen Besitz mehrerer Aufenthaltstitel (S. 9). Beratung bieten die Migrationsberatungsstellen und Beratungsstellen für Geflüchtete.

Reisen nach Syrien

Syrer*innen mit einem Schutzstatus, die nach Syrien reisen wollen, müssen der Ausländerbehörde mitteilen, dass und warum sie nach Syrien reisen (§ 47b AufenthG). Dann prüft das BAMF im Anschluss, ob die Reise nahelegt, dass der Schutzstatus zu widerrufen ist. Eine Reise führt zu keinem Widerruf, wenn sie „sittlich zwingend geboten“ ist (§ 73 Abs. 7 AsylG), z.B. zum Besuch schwer kranker oder sterbender naher Familienangehöriger. Doch das Risiko eines Widerrufsverfahrens besteht bei allen, die nach Syrien reisen.
Syrer*innen mit gültigen Aufenthaltserlaubnissen wegen Familiennachzugs, Erwerbstätigkeit, Studium oder Ausbildung betrifft dies nicht. Sie können ohne aufenthaltsrechtliche Folgen nach Syrien reisen, solange sie nicht länger als sechs Monate Deutschland verlassen oder Deutschland offensichtlich nicht nur vorübergehend verlassen haben. In diesen Fällen erlischt die Aufenthaltserlaubnis und eine Einreise ist nicht mehr möglich (§ 51 AufenthG).

Abschiebungen nach Syrien

Es gibt weiterhin keine Abschiebungen nach Syrien. Sollte es irgendwann zu Abschiebungen kommen, dann werden zunächst Syrer*innen betroffen sein, die keinen Schutzstatus mehr haben. Momentan haben fast alle Syrer*innen einen Schutzstatus. Es ist davon auszugehen, dass Abschiebungen von Straftäter*innen priorisiert betrieben werden.

Bei Einzelfallfragen wenden Sie sich gerne an unsere Beratung.


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