das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, das die Erteilung des subsidiären Schutzes für syrische Staatsangehörige infrage stellt, hat große Wellen geschlagen und zu viel Verunsicherung geführt. Die Entscheidung des OVG, die noch nicht rechtskräftig ist, ist nun im Volltext verfügbar. Zur gesamten Thematik empfehlen wir den Artikel „Kein subsidiärer Schutz mehr für Syrer?“ des Mediendienst Integration.
Da es in der Medienberichterstattung untergegangen ist, ist es aus Sicht des Flüchtlingsrat unverzichtbar, folgendes zu betonen:
- Der Kläger hat ein Abschiebungsverbot erhalten. Deshalb müsste der Kläger selbst dann nicht ausreisen bzw. dürfte selbst dann nicht abgeschoben werden, wenn das Urteil rechtskräftig würde.
- Das Gericht hat sich primär mit der Frage befasst, ob Syrer:innen allein aufgrund des Bürgerkrieges (weiterhin) der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. I Nr. 3 AsylG zuzusprechen ist und diese Frage verneint. Bislang hat nur das OVG NRW im Hinblick auf den subsidiären Schutz für Syrer:innen derart entschieden. Das Urteil des OVG ist für andere Gerichte jedoch grundsätzlich nicht binden. Dabei stellt das Urteil den Lagebericht des Auswärtigen Amtes infrage, der die Grundlage für die Entscheidungspraxis des BAMF bildet. Warum das Gericht meint, es könne die Sicherheitslage in Syrien besser beurteilen, als das Auswärtige Amt, erschließt sich uns nicht.
- Das Gericht hat der Frage, ob syrischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr „eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht, deutliche weniger Aufmerksamkeit gewidmet, obwohl dies die Vorschrift ist, nach der die allermeisten Syrer*innen in Deutschland Schutz bekommen.
- Auch wenn das BAMF seine Entscheidungspraxis ändern und sich Gerichte dieser Entscheidungspraxis anschließen würden, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Sicherheitslage in Syrien in aller Regel ein Abschiebungsverbot festzustellen sein wird. Natürlich würde dies in vielerlei Hinsicht zwar eine deutliche Verschlechterung bedeuten, jedoch nicht dazu führen, dass Syrer:innen keinen Schutz mehr bekommen bzw. ausreisen müssen. Ob und wann das BAMF Widerufsverfahren von bereits erteilten Schutzstatus einleiten wird, ist derzeit völlig offen .
Sollte sich die Situation ändern, werden wir Beratungshinweise zur Verfügung stellen. Bei Fragen können Sie sich natürlich, wie gewohnt, gerne bereits jetzt bei uns melden
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