begrenzter „Spurwechsel“ durch jüngste Gesetzesänderungen

In eingeschränktem Umfang ist seit dem 23.12.2023 der sog. „Spurwechsel“, also der Wechsel aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, möglich.
Auch der Zweckwechsel, also der Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, ohne das Visumsverfahren nachzuholen, wird ermöglicht.

„Spurwechsel“ aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte:

Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AufenthG können Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach den §§ 18a, 18b und 19c Abs. 2 AufenthG erhalten, wenn Sie insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind vor dem 29.03.2023 ins Bundesgebiet eingereist
  • Sie nehmen ihren laufenden Asylantrag (bzw. Klage vor dem Verwaltungsgericht) zurück
  • Sie besitzen eine anerkannte Qualifikation als Fachkraft.
  • Es gibt ein Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung. Es wird nicht mehr verlangt, dass die Qualifikation dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzangebote entspricht.
  • Sie erfüllen die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 19c Abs. 2 AufenthG

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG kann (Ermessen!) erteilt werden, wenn eine Person „ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse“ besitzt und die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass sie für diese Beschäftigung zugelassen werden kann. Dies betrifft bis zum 29.02.2024 ausschließlich Berufe auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie. Es ist also keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung oder kein akademischer Abschluss notwendig; stattdessen muss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen werden, die innerhalb der letzten sieben Jahre erworben wurde (siehe § 6 BeschV). Ab dem 01.03.2024 wird es unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch in allen anderen Berufszweigen die Möglichkeit geben bei Nachweis „ausgeprägter berufspraktischer Kenntnisse“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG zu erhalten.

Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §18a und § 18b AufenthG für Fachkräfte mit anerkannter Ausbildung ermöglicht Zweckwechsel und Absehen von Visumverfahren:

Seit dem 18.11.2023 besteht bei Vorliegen der verlangten Voraussetzungen ein Anspruch (zuvor lediglich Ermessensentscheidung) auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung).

Da die §§ 18a und 18b AufenthG nun Anspruchsnormen sind, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen §§ jetzt auch möglich, ohne dass dafür ein Visumverfahren nachgeholt wird, falls die Einreise nach Deutschland nicht mit einem entsprechenden Visum für Fachkräfte geschah. Dies lässt in einigen Fällen einen Zweckwechsel aus einer anderen Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG zu.

Arbeitshilfe zu Gesetzesänderungen und Möglichkeiten des „Spurwechsels“ und des „Zweckwechsel“:

Ausführliche Erklärungen zu den Gesetzesänderungen und den Möglichkeiten des „Spurwechsels“ aus dem Asylverfahren in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder des Zweckwechsels aus einer anderen Aufenthaltserlaubnis in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft sind der Arbeitshilfe der GGUA (erstellt von Claudius Voigt) zu entnehmen:

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Spurwechsel.pdf

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