Eine irakische Familie, die im Mai 2007 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den asylrechtlichen Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erhielt, hatte bei ihrer Flucht aus dem Irak eine minderjährige Tochter bei Verwandten zurückgelassen. Diese halten sich mit der Tochter inzwischen in Syrien auf. Der Vater ist von Deutschland mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge und seinem Aufenthaltstitel nach Syrien gereist, um den Visumsantrag zum Familiennachzug für seine Tochter zu stellen. Nach telefonischer Anfrage dauert es circa 4-5 Wochen bis zum Termin zur persönlichen Vorsprache bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in Damaskus.
Das Auswärtige Amt hat mit dem Schreiben vom 28.08.2007 auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde zur Verfahrensdauer im Visumsverfahren bei der Deutschen Botschaft geantwortet. Das Auswärtige Amt regt an, gegebenenfalls den Termin zur Vorsprache bei der Visastelle der Deutschen Botschaft in Damaskus bereits von Deutschland aus zu vereinbaren. Ausserdem empfiehlt das Auswärtige Amt ausdrücklich, bei der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde am Zuzugsort auf die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV hinzuwirken.
In betreffenden Einzelfällen ist zu beachten, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 der EU-Richtlinie über die Familienzusammenführung – RL 2003/86/EG – der Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen vom Erfordernis der ausreichenden Wohnung, des ausreichenden Lebensunterhaltes und der ausreichenden Krankenversicherung befreit ist, wenn der Visumsantrag innerhalb von 3 Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellt wird. Diese Richtlinie ist bereits seit dem 03.10.2005 verbindlich (Art. 20 RL 2003/86/EG).
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007 (BGBl. I Nr. 42 vom 27.08.2007, 1970 ff.) wird diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung durch die ergänzende Regelung in § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG umgesetzt.
Rechtsanwalt Michael Ton, Dresden
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