Räumliche Beschränkung wird aufgehoben / Landesregierung beschließt
Bewegungsfreiheit für Asylbewerber in Sachsen-Anhalt
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in Sachsen-Anhalt wohnen, können
sich künftig ohne Erlaubnis im ganzen Land bewegen. Die bisherige
Beschränkung auf das Gebiet eines der früheren Regierungsbezirke wird
aufgehoben. Eine entsprechende Verordnung beschloss die Landesregierung
in ihrer heutigen Sitzung. „Diese pragmatische Regelung bedeutet eine
Erleichterung für die Betroffenen, aber auch eine
Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für viele Behörden und die
Polizei“, erklärte Innenminister Holger Hövelmann. „Viele Flüchtlinge
haben die bisherige Beschränkung als Schikane empfunden, und für die
Durchführung des Asylverfahrens bot sie keine Vorteile.“ Asylbewerber
müssen allerdings weiterhin in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt
wohnen, dem oder der sie zugewiesen wurden.
Nach dem Asylverfahrensgesetz des Bundes dürfen Asylbewerber den Bezirk
der für sie zuständigen Ausländerbehörde (Landkreis oder kreisfreie
Stadt) nur mit Erlaubnis verlassen. Die Länder können durch Verordnung
jedoch größere Gebiete festlegen. In Sachsen-Anhalt können sich die
Betroffenen seit 1995 jeweils im Gebiet der damaligen Regierungsbezirke
frei bewegen. Diese Beschränkung wird durch die neue Verordnung jetzt
aufgehoben, Asylbewerberinnen und Asylbewerber können sich ohne
Erlaubnis im gesamten Land vorübergehend aufhalten. In Sachsen-Anhalt
galt diese Regelung bislang schon für die Inhaber einer
ausländerrechtlichen Duldung; Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden
jetzt gleich behandelt.
Holger Hövelmann: „Wer zum Facharzt oder in die Uniklinik muss, wer
Verwandte in einem anderen Landkreis besuchen will, wer zu einem
kulturellen oder religiösen Ereignis reisen möchte, braucht jetzt nicht
mehr seine Ausländerbehörde um Erlaubnis zu bitten – solange er oder sie
innerhalb der Grenzen Sachsen-Anhalts bleibt. Viele Verwaltungsvorgänge
und unnötige Kontrollen fallen weg, und wir können so auch vermeiden,
dass sich Menschen strafbar machen.“
Die Erleichterung gilt jeweils nach dem Ablauf der ersten drei Monate am
Beginn eines Asylverfahrens, in denen die Betroffenen verpflichtet sind,
in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt zu wohnen.
Im Einzelfall kann für Personen, die zum Beispiel Straftaten begangen
haben, die Bewegungsfreiheit durch Auflagen beschränkt werde.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...