Beschluss zur Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage in der Duldung

Mit dem Beschluss (Download als pdf) korrigiert das OVG Lüneburg eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Osnabrück in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem es um die Zulässigkeit einer Wohnsitzauflage in der Duldung eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Flüchtlings geht. Diese Wohnsitzauflage verbot dem Flüchtling, zu seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn nach Hannover umzuziehen.Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass die Erteilung der Wohnsitzauflage im Ermessen der Ausländerbehörde liege. Eine Streichung der Wohnsitzauflage komme nicht in Betracht, da die Ehepartnerin zum Ausländer ziehen könne. Es konnte, so das Verwaltungsgericht, weder nachgewiesen werden, dass die Ehefrau den Lebensunterhalt der Familie sichern könne, noch dass eine Lebensgemeinschaft mit Frau und Kind zwingend erforderlich sei.

Nach der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (aktualisiert zum 30. 6.2007) ist eine Streichung der Wohnsitzauflage nach Nr. 12.2.1.4.2 nur möglich, wenn die Betroffenen nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.

Diese Vorschrift erklärte das OVG mit dem vorliegenden Beschluss für teilweise rechtswidrig. Im Fall des Klägers sei nicht nur ausreichender Wohnraum vorhanden. Die Ehefrau sei zudem Angestellte und befinde sich lediglich vorübergehend im Mutterschutz. Ihr könne also nicht zugemutet werden, für eine kurze Zeit von 10 Monaten ihre Wohnung und sozialen Beziehungen aufzugeben und zu ihrem Mann zu ziehen, selbst wenn der Lebensunterhalt der Familie möglicherweise nicht vollständig sichergestellt ist. Hinzu kommt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG die Beachtung des Kindeswohls. Das Kind würde im Falle eines Umzugs seine Bezugspersonen vor Ort verlieren.

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