Das BAMF hat seine HK-Leitsätze für Afghanistan überarbeitet und eine Verbesserung der Entscheidungspraxis Afghanistan in Richtung Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz angekündigt. Gegenüber PRO ASYL teilte die Behörde mit:
„Auch aus unserer Sicht lässt sich seit der letzten Anpassung der Herkunftslandleitsätze des Bundesamtes für Afghanistan im Dezember 2022 bzgl. der Situation von afghanischen Frauen und Mädchen im Herkunftsland in der Gesamtbetrachtung ein weitgehend konsistentes und belastbares Bild einer starken Verschlechterung feststellen. (…) Diese Einschränkungen sind nach Auffassung des Bundesamtes in der Regel so gravierend, dass sie in ihrer Kumulierung als Verfolgungshandlung i. S. v. §3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten sind. Nach den aktualisierten Vorgaben der Herkunftsländerleitsätze Afghanistan liegen damit bei afghanischen Frauen und Mädchen in der Regel die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiärem Schutz bei Nichtvorliegen eines Verfolgungsgrundes i. S. v. § 3b AsylG vor. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Schutznorm bei einer Antragstellerin auch tatsächlich erfüllt sind, erfolgt auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Berücksichtigung der oben dargestellten allgemeinen Vorgaben zur Entscheidungspraxis.“
Das BAMF sieht seine neue Entscheidungspraxis nun „weitgehend mit der EUAA Country Guidance im Einklang“. Es legt aber – keine Überraschung – seiner Entscheidungspraxis nicht zugrunde, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts verfolgt sind (Afghanische Frauen als soziale Gruppe) und entspricht damit nicht der Forderung, Frauen und Mädchen aus Afghanistan generell aufgrund drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung anzuerkennen (Siehe dazu auch die PRO ASYL – News von Februar 2023 „Verfolgt, weil sie Frauen sind“)
Die Anerkennungszahlen sollten sich dennoch deutlich positiv in Richtung Flüchtlings-/subs. Schutz. verändern. Im Jahr 2022 wurde afghanischen Frauen und Mädchen vom BAMF in weniger als einem Drittel der inhaltlich entschiedenen Fälle (29 %) die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zugesprochen. Nach näheren Angaben galten gar nur 8 % als „geschlechtsspezifisch verfolgt“. 7 % erhielten subsidiären Schutz, die weit überwiegende Zahl (64 %) erhielt lediglich Abschiebungsverbote.
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