Erleichterung der Darlehensgewährung für MigrantInnen

Die Integrationsbeauftragte, Ministerin Böhmer, hatte am 26. 7. 07 in einer Presseerklärung eine ßbergangslösung für die MigrantInnen angekündigt, die bisher aufgrund ihres Aufenthaltsstatus keinen Anspruch auf BAFöG-Förderung (§8 BAFöG) haben. Dieser Personenkreis erhält nach § 7 SGB II auch kein ALG II bei Aufnahme einer Ausbildung, die „dem Grunde nach“ förderungsfähig nach BAFöG ist. Ein vorliegendert Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes soll die Förderung auf mehr Aufenthaltstitel ausweiten, sofern die Betroffenen die übrigen Voraussetzungen erfüllen.Nun hat die Bundesagentur für Arbeit für die ßbergangzeit bis zur Verabschiedung der Gesetzesnovellierung eine Weisung herausgegen, die eine Erleichterung der Darlehensgewährung im Rahmen der in § 7 SGB II enthaltenen Härtefallregelung für den betroffenen Personenkreis vorsieht.

Im folgenden zitieren wir die Geschäftsanweisung Nr. 30, vom 2.8.2007:
Durch die Aufnahme einer BAB – bzw. BAföG – förderungsfähigen Ausbildung entfällt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung durch BAB oder Leistungen nach dem BAföG besteht jedoch derzeit für bestimmte ausländische Auszubildende nicht. Dies führt zu der Situation, dass gegebenenfalls auf die Aufnahme einer Ausbildung verzichtet wird, da in diesem Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfällt, ohne dass der Lebensunterhalt durch Leistungen der Ausbildungsförderung gesichert ist.

Mit der durch das 22. BAföG – ßnderungsgesetz angestrebten Ausweitung des förderfähigen Personenkreises sollen ausländische Staatsangehörige, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind, bislang aber nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG a.F. (entsprechende Staatsangehörigkeit als Anspruchsvoraussetzung) erfüllen, in die Ausbildungsförderung einbezogen werden. Dies gilt auch für bisher geduldete Jugendliche, die durch die ßnderungen im Zuwanderungsgesetz ein Bleiberecht erhalten. Auf die Ausführungen in der Verfahrensinfo vom 25.06.2007, AZ: II – 1201.4., wird verwiesen. Die Anspruchsberechtigung für eine Förderung mit BAB nach dem SGB III wird ebenfalls entsprechend angepasst. Durch diese ßnderung wird die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Ausbildungsförderung gewährleistet. Die entsprechenden Vorschriften sind hier als pdf abrufbar.

Im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung und den bevorstehenden Ausbildungsbeginn kann bis zur Verabschiedung des Gesetzes vom Vorliegen eines besonderen Härtefalls i.S. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgegangen werden. Es können daher darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden, soweit diese Personen die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II erfüllen.

Weitere Informationen zum Thema Ausbildung und Studium gibt es unter:
https://www.nds-fluerat.org/projekte/saga/ausbildung-und-studium/
http://access-frsh.de/foerderinstrumente/#c258

gez. Kai Weber

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