Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei minderj. türkischen Kindern

Mit Entscheidung v. 20.9.2010 (Az.: 10 A 784/07)  verpflichtet des Verwaltungsgerichts Hannover den Landkreis Diepholz, eine Einbürgerung der minderjährigen türkischen Kläger unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen. Da die Entlassung der Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit erst mit dem Erreichen der Volljährigkeitsgrenze möglich wird, ist die Einbürgerung unter „vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit“ vorzunehmen, denn eine Entlassung minderjähriger türkischer Staatsangehörigkeit ist nur dann möglich, wenn mindestens ein Elternteil ebenfalls aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen wird und der andere Elternteil der Entlassung zustimmt (siehe Ausführungen im Urteil). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat hier das Vorliegen der der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StAG bejaht.

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