Das niedersächsische Innenministerium beharrt darauf, eine auf Antrag des Landkreises Peine in Abschiebungshaft inhaftierte, schwerkranke Frau nach Russland abzuschieben, obwohl der landeseigene, und dem Justizministerium unterstehende, ärztliche Dienst der Justizvollzugsanstalt Hannover die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Frau festgestellt und ihre Abschiebung ausdrücklich untersagt hat. Sämtliche Eingaben des Flüchtlingsrats Niedersachsen an das Innenministerium wurden zurückgewiesen. Erst durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Braunschweig konnte die Abschiebung in letzter Minute verhindert werden.
Frau Z. lebt seit ca. 20 Jahren in Deutschland. Seit vielen Jahren leidet sie unter multiplen körperlichen sowie psychischen Erkrankungen, aufgrund derer sie sich immer wieder in ambulante und stationäre Behandlung begeben muss. Auf Antrag des Landkreises Peine wurde Frau Z. am 21.09.21 vom Amtsgericht Hannover im zentralen niedersächsischen Abschiebungshaftgefängnis in Langenhagen inhaftiert.
Nach Ansicht des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Hannover darf Frau Z. gegenwärtig nicht abgeschoben werden, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen „mindestens bis zum 10.11.21“ nicht reisefähig und ihre zwingend erforderliche Anschlussbehandlung in Russland nicht gesichert ist. Dennoch wollte der Landkreis Peine die Abschiebung durchführen.
Auch das Innenministerium sah keine Veranlassung, die Abschiebung zu stoppen und wies sämtliche Eingaben des Flüchtlingsrats zurück. Weder das Innenministerium noch der Landkreis hielten es für nötig, sich mit der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit von Frau Z. zu befassen. Vielmehr ignorierten sie die Inhalte der ärztlichen Atteste und argumentierten rein formaljuristisch. So würden die Atteste des ärztlichen Dienstes der Justizvollzugsanstalt den gesetzlichen Anforderungen (§ 60a Abs. 2c AufenthG) nicht genügen, weshalb die Reiseunfähigkeit nicht belegt sei. Zudem sei das Land Niedersachsen nicht dafür verantwortlich, eine Anschlussbehandlung zu organisieren.
Dem widersprach das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 28.09.2021 (Az. 4 B 301/21) deutlich. Auf die Intervention des vom Flüchtlingsrat eingeschalteten Rechtsanwalts Peter Fahlbusch setzt das Gericht die Abschiebung von Frau Z. (zunächst) bis zum 10.11.21 aus.
Das Verwaltungsgericht kommt – wie auch der Flüchtlingsrat – zu dem Ergebnis, dass die Zusammenschau der Atteste des ärztlichen Dienstes die Reiseunfähigkeit von Frau Z. belegt. Zur Anschlussbehandlung führt das Verwaltungsgericht aus
„Die mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten deutschen Behörden haben in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten und gegebenenfalls die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Diese Pflicht kann zeitlich bis zum Übergang in die Betreuung und medizinische Versorgung im Zielstaat fortdauern, wenn der Ausländer solcher zur Vermeidung von akuten erheblichen Gesundheitsgefahren unmittelbar bedarf. (…) Kann den Gesundheitsgefahren nicht durch entsprechende Vorkehrungen bei der Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens wirksam begegnet werden, muss – jedenfalls vorübergehend – eine Vollstreckung unterbleiben.“
Daraufhin musste Frau Z. aus der Abschiebungshaft entlassen werden.
Muzaffer Öztürkyilmaz vom Flüchtlingsrat Niedersachsen
„Das niedersächsische Innenministerium stellt erneut unter Beweis, dass es nicht einmal davor zurückschreckt, schwer erkrankte und längst in Niedersachsen verwurzelte Menschen abzuschieben – und zwar selbst dann nicht, wenn die Abschiebung für die betroffenen Personen ein Leben in Elend oder sogar den Tod bedeutet. Dem Innenministerium scheint jedes Mittel genehm zu sein, um die Abschiebungszahlen zu erhöhen – selbst wenn dies mit Rechtsbrüchen verbunden ist. Die Landesregierung muss sich fragen lassen, ob die vom ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt erstellten Atteste überhaupt noch einen Wert haben, wenn sich Behörden und Ministerien nicht daran gebunden fühlen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist eine schallende Ohrfeige für den Landkreis und das Innenministerium, die beiden für die Zukunft eine Lehre sein sollte.“
Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat erst kürzlich in seiner Analyse „Abschiebung trotz Krankheit – Perspektiven aus der Praxis und menschenrechtliche Verpflichtungen“ dargelegt, dass sowohl beim Nachweis und der Prüfung von Abschiebungshindernissen aufgrund einer Erkrankung als auch bei der Vorbereitung und Durchführung von Abschiebungen erkrankter Personen erhebliche Schutzlücken bestehen, derer sich der Gesetzgeber annehmen sollte.
Kontakt
Flüchtlingsrat Niedersachsen
Muzaffer Öztürkyilmaz
0511 – 98 24 60 38
moy(at)nds-fluerat.org, nds(at)nds-fluerat.org
Hintergrund
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Abschiebungshaftpraxis: 76 Jahre rechtswidrige Inhaftierungen, Beitrag vom 26. Mai 2021
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