Das Niedersächsischen Innenministerium (MI) hat einen Ergänzungserlass zur Durchführung von Härtefallverfahren nach § 23a herausgegeben.
Demnach entfällt die Belehrungspflicht für die Ausländerbehörden über die Möglichkeit einen Antrag an die Härtefallkommission (HFK) zu stellen für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan, Irak und Syrien, weil diese Menschen auf Grund der derzeitigen Erlasslage in Niedersachsen sowieso nicht abgeschoben werden dürfen (ausgenommen sind allerdings Straftäter:innen und Gefährder:innen aus Afghanistan und Irak).
Da ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan, Irak und Syrien bis auf Weiteres nicht von Abschiebung bedroht sind, werden ihre Anträge an die HFK nicht zur Beratung angenommen, um so die HFK zu entlasten.
Sollte sich die Erlasslage irgendwann ändern, müssen die ausreisepflichtigen Menschen aus Afghanistan, Irak oder Syrien über die Möglichkeit, einen HFK-Antrag zu stellen, von den Ausländerbehörden belehrt werden, bevor eine Abschiebung durchgeführt werden darf. Das heißt also, dann besteht zu einem späteren Zeitpunkt immer noch die Möglichkeit, einen HFK-Antrag zu stellen, sollten sich zwischenzeitlich nicht andere Aufenthaltsperspektiven ergeben.
Diese anderen Aufenthaltsmöglichkeiten sollten in jedem Fall mit einer Beratungsstelle oder mit Fachanwält:innen abgeklärt werden. Informationen zu Aufenthaltsperspektiven bei abgelehntem Asylantrag sind unter anderem hier zu finden.
Abgelehnte Asylbewerber:innen aus Afghanistan sollten angesichts der zunehmend katastrophaler werdenden Menschenrechtslage in Afghanistan mit ihren Fachanwält:innen oder Beratungsstellen die Stellung eines Asylfolgeantrags diskutieren. Zuletzt hatte das VG Oldenburg in zwei Fällen auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG erkannt (VG Oldenburg, 12 A 6799/17 und 12 A 1361/20).
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