Der Bremer Innensenator Mäurer hat angekündigt, für in Deutschland aufgewachsene Flüchtlingskinder und -jugendliche ein Bleiberecht auf Landesebene zu schaffen. Die bemerkenswerte, quer durch alle Fraktionen unterstützte Beschlussvorlage gibt Anlass zu der Hoffnung, dass es bald eine bundesweite Lösung für die rund 90.000 Geduldeten in Deutschland geben wird.
Die Vorlage entspricht weitgehend den vom niedersächsischen Innenminister Uwe Schünemann vor der IMK im vergangenen Jahr gemachten Vorschlägen – allerdings mit dem Unterschied, dass Niedersachsen eine Gesetzesänderung für erforderlich hielt, während Bremen einen hinreichenden gesetzlichen Spielraum sieht, den Vorschlag auf der Grundlage eines nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK bestehenden Ermessens und vor dem Hintergrund der seit Juli 2010 uneingeschränkt geltenden Kinderrechtskonvention bei Unzumutbarkeit der Ausreise in die Tat umzusetzen.
Erfreulich ist in jedem Fall, dass für diejenigen Minderjährigen eine eigenständige Regelung angestrebt wird, die aufgrund des Ausschlusses der Eltern von der Bleiberechtsregelung (IMK und §104 a und b AufenthG) bisher keine aufenthaltsrechtliche Perspektive besaßen. Profitieren von der Neuregelung sollen in erster Linie Kinder und Jugendlichen, die „im Bundesgebiet geboren und/oder hier aufgewachsen sind“…und „möglicherweise die Integrationsvoraussetzungen erfüllen, im Bundesgebiet verwurzelt sind und oft keinerlei Beziehungen zu dem Herkunftsland der Eltern haben“. Nach Ansicht des Innensenators ist eine Beendigung des Aufenthaltes dieser Minderjährigen im Einzelfall unzumutbar.
Der Fokus der Regelung liegt auf dem Grad der Verwurzelung im Bundesgebiet und der Entwurzelung bezüglich des Herkunftslandes der Eltern. Jedoch ist hier im Einzelfall ein großer Handlungsspielraum zu vermuten, der die Wirksamkeit der Regelung relativieren könnte. Dies wird besonders deutlich, wenn die Beschlussvorlage Fallkonstellationen benennt, nach denen Kinder zwar in Deutschland gut integriert sein können, aber dennoch keinen Anspruch auf ein Bleiberecht haben sollen, etwa weil in der Familie die Sprache des Herkunfslandes noch gesprochen wird und insofern nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden könne. In einem solchen Fall soll eine Ausreise nicht unzumutbar sein.
Positiv zu bewerten ist, dass im Gegensatz zu §104b AufenthG die sorgeberechtigten Eltern der begünstigten Minderjährigen bis zu deren Volljährigkeit ein vom Aufenthaltsrecht ihrer Kinder abgeleitetes Aufenthaltsrecht (Art. 6 GG) erhalten.
Vor einer abschließenden und umfassenden Bewertung wird man den noch nicht fertig gestellten Bremer Erlass im Wortlaut lesen müssen. Es ist in jedem Fall zu begrüßen, dass das Land Bremen mit seinem Vorstoß der Forderung nach einem bundesweiten neuen Bleiberecht kräftigen Rückenwind verschafft hat.