Neue Hinweise des MI zum Familiennachzug

Am 12.04.2021 hat das niedersächsische Innenministerium Weisungen an die Ausländerbehörden gegeben, die auch für Betroffene sowie Beratende hilfreich sein können. Folgende Themen wurden benannt:

A. Regelausschluss beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten – Änderungen aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 17.12.2020 (1 C 30.1)

Mit Bezug auf das genannte Urteil des BVerwG wurde klargestellt, dass „Eheschließung vor der Flucht“ bedeutet, dass die Ehe vor dem Aufbruch von dem Ort, an dem die die Flucht veranlassende Gefahr drohte, geschlossen sein muss. Weiterhin hat das BVerwG konkretisiert, wann von einem atypischen Fall auszugehen ist. Wir empfehlen allen Betroffenen wie Beratenden hierzu die Fachinformationen des DRK-Suchdienstes von März 2021.

B. Sprachanforderung beim Ehegattennachzug – Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG

Hingewiesen wird auf die aktuelle Konkretisierung im Visumhandbuch, die Regelbeispiele von Härtefallkonstellationen während der Pandemiesituation benennt. Der bisherige Richtwert des zeitlichen Rahmens der nachgewiesenen Bemühungen wurde von einem Jahr auf sechs Monate reduziert.

C. Alternative Glaubhaftmachung von Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnissen zu eritreischen Schutzberechtigen sowie Uiguren und anderen chinesischen Minderheiten

Hier wurde teilweise anerkannt, dass es für eritreische Staatsangehörige sowie Angehörige chinesischer Minderheiten kaum möglich ist, die vorgegebenen Dokumente beizubringen. Interessant ist hierzu auch die im Erlass ausgeführte Rolle der Ausländerbehörden.

a. Hinweise für eritreische Staatsangehörige:

  • Anerkennung der teilweise deutlich erschwerten oder sogar unmögliche Beschaffung behördlicher Dokumente
  • Hinweise auf Handlungsanweisungen des Auswärtigen Amtes
  • Künftig vermehrte Anerkennung von alternativer Glaubhaftmachung

b. Hinweise für Uiguren und andere chinesische Minderheiten wie Kasachen, Kirgisen, Dongxiang, Tadschiken, Usbeken, Tataren und Salar:

  • Anerkennung des erheblichen Risikos beim Versuch chinesische Dokumente zu erhalten, folglich erfolgt Prüfung im Rahmen der alternativen Glaubhaftmachung
  • Gleiche Maßstäbe gelten für die Ausstellung von Passersatzpapieren
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