Mit Schreiben vom 09.02.2021 hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) den obersten Landesbehörden Hinweise gegeben, wie Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, mit digitalen Endgeräten für den Unterricht versorgt werden sollen.
Das Niedersächsische Innenministerium (MI) hat dem Flüchtlingsrat per Email mitgeteilt, dass die o.g. Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales allen Kommunen mit der Bitte um Beachtung zugesandt wurden und die in dem Schreiben erklärten Verfahren für Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, Anwendung finden.
Das heißt konkret Empfänger:innen von Leistungen nach § 2 AsylbLG können für die Anschaffung von digitalen Endgeräten für den Unterricht mindestens bis 350,- Euro beim Sozialamt beantragen. Das Geld wird als Darlehen gewährt, das jedoch nicht zurückgefordert wird.
Das MI bestätigte in der Email zudem, dass Personen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, für die Anschaffung von digitalen Endgeräten für den Unterricht beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und dann einen Zuschuss auf Grundlage des § 6 AsylbLG erhalten können, wie dies in einem Länderinformationsschreiben des BMAS vom 12.02.2021 beschrieben wurde. Dies sei ebenfalls den Kommunen durch das MI mitgeteilt worden, wie das MI dem Flüchtlingsrat mitgeteilt hat und auch aus der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der Landtagsfraktion der Grünen hervorgeht.
Entsprechende Anwendungshinweise zur Versorgung von Geflüchteten im AsylbLG-Bezug mit FFP2-Masken sollen in Kürze auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht werden.
Weitere Hinweise und Antragsvorlagen sind auf der Webseite des Flüchtlingsrates hier zu finden.
Zudem hat das BMAS im o.g. Schreiben vom 12.02.2021 mitgeteilt, dass das Bundeskabinett eine einmalige Corona-Hilfe in Höhe von 150,- Euro für erwachsene Empfänger:innen von Grundleistungen zur Abmilderung wirtschaftlicher und sozialer Folgen vorsieht. Davon umfasst sind auch Bezieher:innen von Leistungen nach 3 §AsylbLG sowie von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Das „Sozialschutzpaket III“, das diese Hilfen vorsieht, soll am 1. April in Kraft treten, so dass die Einmalzahlung im Monat Mai erfolgen kann.
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