Rücknahme des Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention nicht beabsichtigt

Recht/Antwort auf Große Anfrage

Berlin: (hib/BOB) Eine Rücknahme der vor 15 Jahren abgegebenen Erklärung zur UN-Kinderrechtsrechtskonvention wäre „migrationspolitisch bedenklich“. Sie kann zu einem Anstieg der Einreise unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach Deutschland führen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6076) auf eine Große Anfrage der Grünen (16/4205). Aus diesem Grund sowie unter anderem der Gefahr, dass die Rückname der Erklärung zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des nationalen Aufenthalts- und Asylrechts führen würde, seien zwölf Bundesländer nicht bereit, den Vorbehalt zur Konvention fallen zu lassen. Die Bundesregierung sehe sich deshalb außerstande, die Erklärung zu der Kinderrechtskonvention gegen den Willen der Länder zurückzunehmen. Deutschland hatte 1992 eine Erklärung hinterlegt, die unter anderem besagt, dass keine Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention so ausgelegt werden kann, dass sie das Recht Deutschland beschränkt, Gesetze über die Einreise von Ausländern und die Bedingung ihres Aufenthalts zu erlassen. Zuletzt habe Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) Ende vergangenen Jahres bei den zuständigen Kollegen der Länder nachgefragt, ob sie bei ihrer Haltung blieben.

Im ßbrigen sei die Exekutive „Träger der auswärtigen Gewalt“. Dem Bundestag sei aber auch zuvor bei der Verabschiedung des Vertragsgesetzes die vorgesehene Erklärung bekannt gewesen. Der Rechtsausschuss des Parlaments hatte schon der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich in der Erwartung zugestimmt, „dass die vorgesehene völkerrechtliche Erklärung zum Auslegungsvorbehalt abgegeben wird“, erklärt die Regierung. Die Grünen hatten unter anderem angeführt, der Bundestag habe schon mehrfach Beschlüsse zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung gefasst. Auch die Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ unter der Leitung der früheren Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth (CDU) habe die Rücknahme empfohlen.

Das deutsche Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berücksichtige bei der Bearbeitung von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger „deren spezifische Bedürfnisse in vielfältiger Weise“. So sei ein speziell geschulter Asylsachbearbeiter in dieser Angelegenheit tätig. Die Anhörung des Kindes – oder des Jugendlichen – werde einfühlsam und weniger formal vorgenommen als bei Erwachsenen. Man gehe besonders sensibel auf die Bedürfnisse der Minderjährigen ein.

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