Sozialämter in Niedersachsen sollten grundsätzlich alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 gewähren!
Das niedersächsische Innenministerium muss Gerichtsentscheidungen und Corona-Pandemie endlich zur Kenntnis nehmen und ggf. Landkreise und kreisfreie Städte anweisen. Der Werra-Meißner-Kreis in Hessen macht verfassungskonforme Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetz vor und bewilligt grundsätzlich die um 10% höheren Leistungen.
Seit am 1. September 2019 die Änderungen im AsylbLG in Kraft getreten sind, erhalten alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepaare oder Lebenspartner:innen vorgesehen ist. Das sind 10% weniger also vor der Gesetzesänderung. Die Kürzungen hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft mit anderen alleinstehenden Erwachsenen gewissermaßen wie eine Familie zusammen wirtschaften könnten und damit ein Einspareffekt erzielt würde (siehe dazu auch die Infos auf unserer Webseite).
Bereits mehrere Sozialgerichte sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatten in ihren Entscheidungen Zweifel daran erkennen lassen, dass die Einstufung von alleinstehenden Erwachsenen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, in die Regelbedarfsstufe 2 verfassungskonform ist. Am 05.01.2021 hat in einem von Rechtsanwalt Sven Adam aus Göttingen erstrittenen Gerichtsbescheid das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass erstens die Leistungen nach AsylbLG in den Jahren 2018 und 2019 auch ohne Vorgabe durch die Bundesregierung fortzuschreiben, also zu erhöhen waren und zweitens für alleinstehende Erwachsene Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind.
Nach Überzeugung des SG Marburg „liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft“.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und der Tatsache, dass die Corona-Pandemie noch weit weniger als ohnehin ein gemeinsames Wirtschaften, das Einspareffekte erzeugen könnte, ermöglicht, hat nach Informationen von Rechtsanwalt Adam der Werra-Meißner-Kreis nun konsequenter und vernünftiger Weise beschlossen, allen alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu zahlen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen sollten diesem Beispiel folgen. Angesichts der mittlerweile zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die die Eingruppierung alleinstehender Erwachsener in die Regelbedarfsstufe 2 für nicht verfassungskonform halten sowie der zusätzlichen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie, wäre es angebracht, die Praxis in den Sozialämter zu ändern und nun von Amts wegen grundsätzlich und nicht nur im Einzelfall Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
In sofern geht der Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 14.01.2021, der ausdrücklich eine Einzelfallüberprüfung verlangt, nicht weit genug. Nach Ansicht des Flüchtlingsrates sollte das Innenministerium klar stellen, dass grundsätzlich Leistungen auf Basis der Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen sind, weil ein gemeinsames Wirtschaften alleinstehender Erwachsener in Gemeinschaftsunterkünften – umso mehr unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen – nicht möglich ist.
Der Flüchtlingsrat empfiehlt daher alleinstehenden Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG (sowohl nach § 2 als auch nach § 3 AsylbLG) lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, Widerspruch einzulegen, die Überprüfung der bisherigen Leistungen (gem. § 44 SGB X) zu beantragen und ggf. Eilantrag und bei Ablehnung des Widerspruchs Klage einreichen sollten.
Es sollte sich dabei auf die oben angeführte Rechtsprechung berufen werden, also v.a.
Weitere Hinweise zum Rechtsweg bei zu niedrigen Leistungen inklusive Musterargumentation dazu finden sich auf unserer Webseite hier.
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