BAMF hebt Sanktionen gegen Kirchenasyl auf

Erklärung der Ökumentischen Arbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“ und Wortlaut des BAMF-Merkblatts zum Kirchenasyl

Die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Asyl in der Kirche begrüßt die Entscheidung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Überstellungsfristen bei sogenannten Dublin-Kirchenasylen nicht mehr von 6 auf 18 Monate zu verlängert. Kirchenasyl-Netzwerke und Kirchen hatten diese Praxis scharf kritisiert. Zwar sieht die Dublin III-Verordnung die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist vor, wenn Menschen flüchtig sind – im Gegensatz dazu ist der Aufenthaltsort von Menschen im Kirchenasyl den Behörden jedoch stets bekannt. „Die Anwendung der Verlängerungsregelung haben wir deshalb von Anfang an für rechtswidrig gehalten“ sagte Pastorin Dietlind Jochims, Vorstandsvorsitzende der BAG.

Zum Hintergrund: Im Juni 2018 hatten die Innenminister der Länder und der Bundesinnenminister Maßnahmen zur Verschärfung im Umgang mit Kirchenasyl beschlossen. Der gravierendste Schritt dabei war die Ankündigung, im Fall eines durch das BAMF abgelehnten Härtefalls die Überstellungsfrist für Menschen im Kirchenasyl von sechs auf 18 Monate zu verlängern, sollte das Kirchenasyl nach der Ablehnung nicht umgehend beendet werden. Nach Umsetzung der Maßnahmen war zudem die Zahl der vom BAMF anerkannten Härtefälle dramatisch gesunken. In zahlreichen rechtlichen Verfahren hatten seit 2018 Verwaltungsgerichte mehrheitlich diese Auffassung bestätigt. Zuletzt hatte auch das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2020 in einem Beschluss bekräftigt, dass Menschen im offenen Kirchenasyl nicht als untergetaucht oder flüchtig gelten und eine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist aufgrund des Aufenthalts im Kirchenasyl daher rechtswidrig sei.

Nun hat am 13. Januar 2021 auch das BAMF bestätigt, von dieser Verlängerungspraxis Abstand zu nehmen. „Wir nehmen diesen Schritt erleichtert zur Kenntnis. Er ist lange überfällig“, so Jochims. „Wir hoffen nun, dass er insgesamt eine Rückkehr zu einer lösungsorientierten Verständigung über humanitäre Härtefälle einleitet.“ Die Ökumenische BAG Asyl in der Kirche fordert darüber hinaus auch eine Rücknahme bereits erfolgter Fristverlängerungen bei laufenden Kirchenasylen. Für die Menschen im Kirchenasyl bestünde nun Hoffnung, dass ihre Fluchtgründe schneller inhaltlich geprüft werden könnten. Den Kirchengemeinden, Klöstern und Ordensgemeinschaften, die Menschen in besonderen Härtefällen in den vergangenen Jahren auch unter den erschwerten Bedingungen aufgenommen haben, dankt Jochims ausdrücklich und erinnert an die Jahreslosung: „Seid barmherzig, wie auch euer Vater barmherzig ist!“ (Lk 6,36)

Pastorin Dietlind Jochims

Vorsitzende der Ökumenischen BAG Asyl in der Kirche e.V.
dietlind.jochims@flucht.nordkirche.de

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Merkblatt Kirchenasyl
im Kontext von Dublin-Verfahren

Im Jahr 2015 wurde als Resultat eines Dialogs zwischen dem Bundesamt und hochrangigen Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche zu Kirchenasylfällen eine Vereinbarung getroffen, dass in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung von besonderen humanitären Härten eine zwischen den zentralen Ansprechpartnern beider Seiten gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen des rechtlich Möglichen stattfindet. Das Bundesamt erklärte sich bereit, an Hand eines von den zentralen Ansprechpartnern der Kirchen vorgelegten, aussagekräftigen und so früh wie möglich vor dem Ende der Überstellungsfrist eingereichten Dossiers eine erneute Überprüfung der Fälle vorzunehmen. Das Dossier sollte dabei möglichst schon vor dem Eintritt in ein Kirchenasyl und damit zu dessen Vermeidung eingereicht werden. Die direkte und ungesteuerte Eingabe von Einzelfällen an das Bundesamt durch einzelne Kirchengemeinden sollte vermieden werden. Dabei herrschte Einvernehmen dazu, dass das Kirchenasyl nicht der systematischen Kritik am Dublin-System dienen dürfe. Daher kann allein eine anstehende Überstellung in einen anderen Dublin-Staat keine Gewährung von Kirchenasyl begründen, vielmehr muss eine darüber hinausgehende, unzumutbare Härte im Einzelfall dargelegt werden (Kirchenasyl nur als Ultima Ratio). Auch stellt das Kirchenasyl kein eigenes Rechtsinstitut dar, sondern wird als Ausdruck einer christlich-humanitären Tradition respektiert. Ein unverhältnismäßiger Gebrauch gefährde diese Tradition.

Ein Kirchenasylverfahren umfasst folgende Schritte:

  1. Ein Härtefalldossier ist so früh wie möglich einzureichen. Am besten geschieht dies bereits, um den Eintritt in ein Kirchenasyl zu vermeiden. In jedem Fall muss das Bundesamt noch ausreichend Zeit vor dem Ende der regulären, sechsmonatigen Überstellungsfrist haben, um das Dossier inhaltlich prüfen zu können.
  1. Nimmt eine Kirchengemeinde abgelehnte Asylbewerber/innen in das Kirchenasyl auf, sendet sie am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl eine Meldung per Mail an das Bundesamt (Dossiers32A@bamf.bund.de).
  1. Es wird ein benannter Kirchenvertreter beteiligt, der bereits in der Meldung genannt ist.
  1. Nach der Kirchenasylmeldung geht innerhalb eines Monats ein aussagekräftiges, vollständiges Dossier beim Bundesamt (Dossiers32A@bamf.bund.de) ein. Dabei ist das vom Bundesamt zur Verfügung gestellte Formblatt zu nutzen.Bei der Bewertung, ob es sich um einen besonderen, individuellen Härtefall handelt, kommt es nicht darauf an, welche Verfolgungsgründe die abgelehnten Asylbewerber/innen für ihre Flucht angeben. Dies wird erst im zuständigen Mitgliedstaat geprüft. Ebenso wenig spielen die Umstände während der Flucht eine entscheidungserhebliche Rolle. Vielmehr geht es darum darzulegen, warum es für die betroffene Person individuell unzumutbar sein soll, ihr Asylverfahren in dem zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen. Allein die Tatsache, dass der Asylantrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt wurde, ist kein ausreichender Grund dafür, Kirchenasyl in Deutschland zu gewähren, sofern keine begründeten Zweifel an der rechtsstaatlichen Vorgehensweise des zuständigen Mitgliedstaats bestehen. Dies würde ansonsten Systemkritik am Dublinverfahren insgesamt bedeuten.
  1. Das Bundesamt prüft, ob im Einzelfall eine besondere, unverhältnismäßige Härte vorliegt. Wird eine solche Härte festgestellt, wird das Selbsteintrittsrecht ausgeübt, der Antrag wird im nationalen Verfahren geprüft und entschieden. Die Kirchenvertreter werden entsprechend informiert.

Wird keine besondere Härte festgestellt, wird das Ergebnis der Dossierprüfung der Kirchengemeinde und dem Kirchenvertreter mitgeteilt. Die abgelehnten Asylbewerber/innen verlassen innerhalb von drei Tagen nach dieser Mitteilung das Kirchenasyl. Das Bundesamt ist darüber in Kenntnis zu setzen, ob und wann das Kirchenasyl verlassen wurde.

Die Durchführung eines Kirchenasylverfahrens hat keinen Einfluss auf die ursprüngliche Überstellungsfrist. 

In folgenden Fallkonstellationen wird durch das Bundesamt keine Härtefallprüfung durchgeführt:

  1. Die Meldung über das Kirchenasyl erfolgt so kurzfristig vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, dass eine inhaltliche Überprüfung durch das Bundesamt nicht mehr gewährleistet ist. Geht bis zwei Wochen vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist kein Dossier ein, ist das Verfahren im Rahmen der Vereinbarung beendet.
  1. Es wird kein benannter Kirchenvertreter beteiligt. Der Kirchengemeinde wird mitgeteilt, dass innerhalb von maximal einem Monat, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der regulären Überstellungsfrist, ein begründetes vollständiges Härtefalldossier über den zuständigen Kirchenvertreter beim Bundesamt einzureichen ist. Erfolgt dies nicht, ist das Verfahren im Rahmen der Vereinbarung beendet.
  1. Es geht innerhalb eines Monats nach Kirchenasylmeldung kein aussagekräftiges, vollständiges Härtefalldossier ein. Die Kirchengemeinde wird darüber informiert, dass das Verfahren im Rahmen der Vereinbarung abgeschlossen ist.

Das Bundesamt legt die 18-monatige Überstellungsfrist weiterhin bei folgenden Fallkonstellationen zu Grunde:

  • Wenn eine Ausländerbehörde die abgelehnten Asylbewerber/innen als ‚unbekannt verzogen‘ meldet, bevor die Kirchenasylmeldung beim Bundesamt
  • Wenn die Ausländerbehörde oder der Kirchenvertreter bzw. die Kirchengemeinde ein Kirchenasyl meldet, ohne den neuen, konkreten Aufenthaltsort des Antragstellers mitzuteilen.“

 

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