Droht eine Abschiebung aus Niedersachsen nach Afghanistan?

Die Bundesregierung hat seit Dezember 2020 trotz der bestehenden Pandemie ihre monatlichen Abschiebungscharterflüge nach Afghanistan wieder aufgenommen, die sie im März 2020 coronabedingt ausgesetzt hatte. Unter den Geflüchteten, die am 16. Dezember abgeschoben wurden, befand sich auch ein Afghane aus Niedersachsen. Im ersten Quartal 2020 wurden drei Menschen aus Niedersachsen nach Afghanistan abgeschoben.

In Niedersachsen sind nach Aussagen des nds. Innenministeriums nur Personen von Abschiebung bedroht, die „schwere Straftaten“ begangen haben. Was darunter genau zu verstehen ist, ist nicht festgelegt. Geduldete afghanische Geflüchtete, die aufgrund von Straftaten verurteilt wurden, bitten wir daher, umgehend mit uns und mit ihrem Rechtsanwalt / ihrer Rechtsanwältin Kontakt aufzunehmen.

Menschen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Beispiel nach dem Asylverfahren (u.a. Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot), anderen Titel (u.a. §25a oder §25b  AufenthG) oder im Besitz einer Ausbildungs-/Beschäftigungsduldung sind, sind (im Regelfall) nicht von Abschiebung bedroht.

Nach wie vor wird die Entscheidungspraxis des BAMF der Gefährdungslage in Afghanistan nicht gerecht.

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 22. September 2020 entschieden, dass derzeit nicht mehr „jeder alleinstehende, gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, dort wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen“. Die humanitären Lebensbedingungen haben sich nach Auffassung des Gerichts seit März 2020 weiter erheblich verschlechtert. In dem konkreten Fall wurde einem alleinstehenden jungen Mann daher ein Abschiebungsverbot zugesprochen.

Am 24. November 2020 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem weiteren Rechtsstreit ebenfalls einem alleinstehenden, gesunden jungen Mann ein Abschiebungsverbot zugesprochen.

Der VGH Baden-Württemberg (M28762) hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich die tatsächliche Lage in Kabul aufgrund der Corona-Pandemie derart verschlechtert hat, dass leistungsfähigen, erwachsenen Männern ohne Unterhaltspflichten und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Lesenswert und hilfreich ist  das Gutachten von Eva-Catharina Schwörer, auf dessen Grundlage der VGH BaWÜ am 16. Dezember 2020 eine Abschiebung untersagt hat.

Schon mit Urteil vom 09. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Hannover einem jungen Mann aus Afghanistan Abschiebungshindernisse wegen der drastischen Verschlechterung der Lage in Afghanistan zuerkannt. Asyl.net dokumentiert eine Fülle weiterer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die afghanischen Geflüchteten zumindest Abschiebungshindernisse zubilligen, weil sich die humanitäre Lage in Afghanistan aufgrund der Coronakrise so weit verschlechtert hat, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Verelendung kommen wird, insbesondere, wenn der/die Rückkehrer_in über kein Netzwerk verfügt.

Aktuelle Informationen und Hinweise zur Lage in Afghanistan und zu rechtlichen Fragen finden sich auch auf der ProAsyl-Themenseite

Eine Sammlung von Rechtssprechungen, Gutachten und weiteren Hinweisen finden Sie auf unserer Materialensammlung zu Afghanistan

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!