HIV: In schweren Fällen Abschiebungsverbot möglich

Inneres/Antwort Berlin: (hib/SUK)

HIV-Infektionen und Aids-Erkrankungen gehören zu den medizinischen Abschiebungsverboten. Wie in solchen Fällen konkret vorzugehen ist, regelt eine Dienstanweisung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Juni 2006. Diese Anweisung ist nur für den Dienstgebrauch und kann daher nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6029) auf eine Kleine Anfrage der Linken (16/5796) mit. In vielen Herkunftsländern, insbesondere in Afrika, müsse wegen der Verbreitung der Infektion von einer „Gruppenbetroffenheit“ ausgegangen werden. Es sei „das Vorliegen einer extremen Gefahr“ als Prüfungsmaßstab anzuwenden. Die Dienstanweisung regle sowohl den Prüfungsumfang zur Feststellung, ob eine erhebliche konkrete Gefahr vorliegt, als auch den Fall, dass der Maßstab einer extremen Gefahr anzuwenden sei. Für beide Konstellationen gebe es jeweils ein vereinfachtes Entscheidungsschema in Tabellenform.

In der Regel erfolge in den frühen Krankheitsstadien A1 und B1 eine negative Entscheidung, weil zu diesem Zeitpunkt „weder die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr noch die einer extremen Gefahrensituation, in der ein Ausländer bei einer drohenden Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde“, gerechtfertigt sei. Für das Stadium A2 gelte: Erfolge eine antiretrovirale Therapie oder werde der sofortige Beginn einer solchen angeraten, könne ein Abschiebungsverbot in Betracht kommen. Im Stadium B2 könne ein Abschiebungsverbot in Betracht kommen, wenn die HIV-RNS-Werte über der Nachweisgrenze liegen oder die CD4-Zellzahlen konstant oder abnehmend sind. In den Stadien A3, B3, C1, C2 und C3 sei ein Abschiebungsverbot möglich.

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