Geflüchtete Menschen mit Behinderung – Unterbringung in der Erstaufnahme

Gemeinsam mit vielen Bündnispartner:innen hat die NGO Handicap International eine Stellungnahme zur Wohnverpflichtung geflüchteter Menschen mit Behinderung in Erstaufnahmeeinrichtungen und zur Frage der Identifizierung besonderer Schutzbedarfe veröffentlicht. Auch der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat das Positionspapier Geflüchtete Menschen mit Behinderung bedarfsgerecht unterbringen. Schutzbedarfe identifizieren unterzeichnet.

Die Organisationen weisen darauf hin, dass die Ausgestaltung der Wohnverpflichtung für Erstaufnahmeeinrichtungen den Menschenrechten widerspricht, die die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für Menschen mit Behinderung konkretisiert.

„Um den Schutz von geflüchteten Menschen mit Behinderung bei der Erstaufnahme zu gewährleisten (§44 Absatz 2a AsylG), muss ihnen der Zugang zu einer bedarfsgerechten Wohnform ermöglicht werden. Hierfür muss im Bedarfsfall die Wohnverpflichtung für Erstaufnahmeeinrichtungen aufgehoben werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Prinzipien der UN-BRK auch für geflüchtete Menschen mit Behinderung verwirklicht werden“

Daraus ergeben sich folgende konkrete Forderungen:

    1. Ein Verfahren zur Identifizierung behinderungsspezifischer Schutz-und Unterstützungsbedarfe, direkt nach Ankunft, bzw. nach der Aufnahme von Asylsuchendenmuss konzipiert, erprobt und flächendeckend implementiert werden. Daran sollten Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderung und Fachverbändebeteiligt werden.
    2. Mit §49 Absatz 2 AsylG hat der Gesetzgeber die Perspektive eröffnet, die (Wohn-)Verpflichtung „aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge […] oder aus anderen zwingenden Gründen“ zu beenden. Der Schutz der Menschenrechte von Menschen mit Behinderung – auch Geflüchteter – in Deutschland ist „ein zwingender Grund“. Der §49 Absatz 2 AsylG muss daher genauer spezifiziert oder durch die Bereitstellung ermessensleitender Hinweise konkretisiert werden.
    3. Im Rahmen der Erstaufnahmestrukturen der Bundesländer müssen transparente Verfahren entwickelt werden, die eine bedarfsgerechte Unterbringung von Menschen mit Behinderung sicherstellen. Um individuelle Unterstützungs-und Schutzbedarfe angemessen zu berücksichtigen, muss den betroffenen Personen dabei auf Basis von §49 Absatz 2 AsylG eine Aufhebung der Wohnverpflichtung ermöglicht und angemessener Wohnraum bereitgestellt werden.
    4. Im Rahmen der Erstaufnahmestrukturen der Länder müssen unabhängige, barrierefreieBeschwerdestellen für geflüchteteMenschen mit Behinderung eingerichtet werden. Diese sollten darüber hinaus die Implementierung von Schutz-und Unterstützungskonzepten im Rahmen der Erstaufnahme fachlich unterstützen.
      aus dem Positionspapier Geflüchtete Menschen mit Behinderung bedarfsgerecht unterbringen. Schutzbedarfe identifizieren, November 2020

Hintergrund

Handicap International und Partner, Positionspapier „Geflüchtete Menschen mit Behinderung bedarfsgerecht unterbringen. Schutzbedarfe identifizieren“, November 2020

Handicap International, Appell: Geflüchtete mit Behinderung müssen bedarfsgerecht untergebracht werden, Pressemitteilung vom 20. November 2020

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