Hinweise zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende nach §25a Aufenthaltsgesetz

Gegen Ende diesen Jahres werden viele junge Volljährige, die vor 4 bis 5 Jahren im Alter von 16 Jahren (viele davon unbegleitet) nach Deutschland geflüchtet sind, 21 Jahre alt.

Viele leben bereits  4 bis 5 Jahre hier in Deutschland. Für jene von ihnen, die nun geduldet (oder im Asylverfahren*) sind, könnte die gesetzliche Regelung zum § 25a Aufenthaltsgesetz (Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende) eine aufenthaltsrechtliche und -sichernde Perspektive bieten. Ein Antrag auf ein „Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende“ kann bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden, wenn der junge Mensch seit vier Jahren in Deutschland lebt und zwischen 14 und 20 Jahre alt ist.

ACHTUNG: Nur bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag kann der Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende (§25a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Wichtig ist also, dass die Antragsstellung VOR dem 21. Geburtstag erfolgen muss; die Entscheidung darüber kann später erfolgen! Es können auch noch Unterlagen nachgereicht werden sowie im Verlauf die Vorraussetzung in Gänze erfüllt werden.

Eine Antragstellung empfiehlt sich für jene, die bspw. keinen Schutz im Asyl-/Klagverfahren erhielten, für die kein Asylantrag gestellt wurde oder bei jenen, die noch in Ungewissheit sind: Aufgrund mehrjährig andauernder Asyl- und Klageverfahren befinden sich viele junge Geflüchtete vor ihrem 21. Geburtstag noch immer im Klageverfahren und damit in Unwissenheit darüber, ob sie Schutz erhalten werden oder nicht. Einige der jungen Menschen erfüllen bereits (überwiegend) die Vorraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Hier kann es sinnvoll sein, den Antrag parallel zum laufenden Klageverfahren einzureichen.

Wichtige Hinweise:

-> *Die Antragstellung ist auch im laufenden Asylverfahren (bzw. Klageverfahren) möglich. Sollte die Ausländerbehörde beabsichtigen den Antrag positiv zu entscheiden, müsste erst dann das Asylverfahren beendet werden bzw. die Klage zurück gezogen werden. In dem Antrag kann dies bspw. so beschrieben werden: „Ich befinde mich bereits mehrere Jahre im Asylverfahren. Meine Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befindet sich noch vor Gericht. Mir ist bewusst, dass sich ein laufendes Asylverfahren und die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 25a Aufenthaltsgesetz ausschließen. Sollten Sie über meinen Antrag positiv entscheiden, werde ich meine Klage zurückziehen.“

-> Die Antragstellung ist auch möglich, ohne dass ein Pass (schon) vorliegt. Wichtig ist es, die Mitwirkung und Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten zu zeigen! Oftmals und gerade in diesen Zeiten ist die Beschaffung von Papieren häufig unverschuldet nicht kurzfristig möglich.

Weitere Informationen zu den Vorraussetzungen sowie Hinweise zur Antragsstellung findet ihr in unserer Arbeitshilfe und dem ebenfalls verlinkten Antragsmuster:

Arbeitshilfe: Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.: Bleiberecht für junge Geflüchtete nach § 25a Aufenthaltsgesetz- – Eine Arbeitshilfe für Beratende und Unterstützende in Niedersachsen

Antragsmuster:

In der Arbeitshilfe nehmen wir Bezug zu den den niedersächsischen Anwendungshinweisen zur Umsetzung (der Ausländerbehörden) des § 25a AufenthG.  Der Erlass ist hier nochmal gesondert aufzurufen: Anwendungshinweise des niedersächsichen Innenministeriums zu § 25a AufenthaltsG vom 3.07.2019.

Mehrsprachige Infos: Informationen zur Bleiberechtsregel nach § 25a Aufenthaltsgesetz“ vom Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e.V.

 

Gebündelt findet ihr die Informationen hier: Materialien Bleiberecht

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