Wohnberechtigungsschein bei Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Ab sofort können auch Personen, die eine Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung besitzen, einen Wohnberechtigungsschein erhalten.

Gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 09.09.2020 können ab sofort auch Personen mit einer Ausbildungsduldung nach § 60 b AufenhG oder Beschäftigungsduldung nach § 60 c AufenthG einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung ab dem Tag, an dem die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins beantragt wird, noch mindestens ein Jahr beibehalten werden kann. Doch auch wenn die (verbliebene) Dauer der Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung weniger als ein Jahr beträgt, aber die zuständige Ausländerbehörde keine Bedenken gegen ihre Verlängerung äußert, soll ab sofort ebenfalls ein (weiterer) rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens einem Jahr angenommen und ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden, sofern die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des NWoFG vorliegen.

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder „einfache“ Duldung besitzen, können grundsätzlich weiterhin keinen Wohnberechtigungsschein erhalten. 

Hingegen können Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG oder eine „einfache“ Duldung nach § 60 a AufenthG besitzen, grundsätzlich weiterhin keinen Wohnberechtigungsschein erhalten, da unklar ist, wie lange ihr Aufenthalt noch fortdauern wird. Denn erstere befinden sich (noch) im laufenden Asylverfahren und werden nach der „endgültigen“ Ablehnung ihres Asylantrages unter Umständen „vollziehbar ausreisepflichtig“, während letztere es gegenwärtig bereits sind. Beide Gruppen können einen Wohnberechtigungsschein allenfalls in (sehr seltenen) Ausnahmefällen für sich beanspruchen.

Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert: Keine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Nach Ansicht des Flüchtlingsrat Niedersachsen gebietet es der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, jeder Person unter den gleichen Bedingungen den Zugang zu einem Wohnberechtigungsschein zu gewähren, da keine gewichtigen sachlichen Gründe für eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus existieren.

Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz weist Forderungen des Flüchtlingsrats überwiegend zurück

Diese und weitere Forderungen haben wir im Rahmen unserer Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes“ erhoben. Das Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat unsere Forderungen bedauerlicherweise jedoch überwiegend zurückgewiesen.

Lediglich unsere „hilfsweise“ erhobene Forderung, wonach zumindest eine Ausbildungs- oder eine Beschäftigungsduldung zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins berechtigen muss, da in diesen Fällen regelmäßig ein rechtmäßiger Aufenthalt von einem Jahr gegeben ist, wie es Nr. 58 der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen – WFB -) fordert, wurde berücksichtigt und in Form des Eingangs zitierten Erlasses umgesetzt.

Die Regelungen zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und diskriminieren die Betroffen.

Nach Auffassung des Flüchtlingsrat Niedersachsen verstößt es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine „einfache“ Duldung besitzen, grundsätzlich vom Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins auszuschließen. Diese diskriminierende Ungleichbehandlung von gestatteten und geduldeten Personen im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen oder Personen, die über eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Aufenthaltserlaubnis verfügen, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Denn all diesen „Personengruppen“ ist gemein, dass sie faktisch häufig mehrere Jahre und Jahrzehnte, mit anderen Worten: regelmäßig dauerhaft in Deutschland leben – ganz gleich, ob gestattet, geduldet oder erlaubt.

Zum einen erstrecken sich eine Vielzahl von Asylverfahren nach wie vor über mehrere Instanzen und Jahre, in denen die Betroffenen sich in Deutschland aufhalten und lediglich eine Aufenthaltsgestattung besitzen. In dieser Zeit integrieren sie sich, indem sie Deutsch lernen, arbeiten, die Schule besuchen, studieren, sich in Vereinen und in der Zivilgesellschaft engagieren, Freundschaften schließen oder Familien gründen. Oftmals führen diese „Integrationsleistungen“ zugleich dazu, dass die Betroffenen andere Aufenthaltserlaubnisse für sich beanspruchen können, selbst wenn ihr Asylantrag „endgültig“ abgelehnt wird, sodass sie allenfalls kurzzeitig vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber im Ergebnis dauerhaft in Deutschland bleiben.

Zum anderen lebt ein sehr großer Teil von Personen, deren Asylanträge „endgültig“ abgelehnt werden, dennoch mit einer Duldung nach § 60a AufenthG dauerhaft in Deutschland, selbst wenn sie keine andere Aufenthaltserlaubnis beanspruchen können. Hierzu zählen Angehörige von Staaten, in denen ein Bürgerkrieg wüted wie Irak, Afghanistan, Eritrea, Somalia, Sudan und in die in der vergangenen Jahren ausschließlich vereinzelte Abschiebungen stattfanden. Überdies zählen hierzu Personen, deren Aufenthalt aus solchen familiären oder gesundheitlichen Gründen geduldet wird, die (noch) kein Aufenthaltsrecht begründen. Ferner zählen solche Personen hierzu, die etwa infolge mangelnde Kooperation des Herkunftsstaates schlicht nicht abgeschoben werden können.

Und selbst in den Fällen, in denen es im Ergebnis zu einer Abschiebung kommt, vergehen faktisch häufig mehrere Jahre von der Stellung des Asylantrages über die Durchführung des Verfahrens bis hin zum Vollzug der Rückführung. Gleiches gilt sinngemäß in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen oder nicht mehr verlängert wird.

Schließlich kann unserer Auffassung nach auch der Wunsch nach einer langfristigen Belegung des sozialen Wohnraums eine Ungleichbehandlung aufgrund des Aufenthaltsstatusses nicht rechtfertigen. Entsprechende Objekte sind infolge des Engpasses auf dem Wohnungsmarkt stark nachgefragt und können deshalb zügig wieder vermietet werden. Damit bewegen sich etwaige Zeiträume von Leerständen auf ein sozial erträglichen und finanziell verkraftbares Maß.

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1 Gedanke zu „Wohnberechtigungsschein bei Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung“

  1. Warum kriegen Ukrainer einen WBS und Afghanen nicht?
    Er lebt seid 7 Jahren hier hat feste Arbeit und möchte gerne Heiraten eine Deutsch-Türkin
    Bekommt aber keine Chance für eine Wohnung

    Antworten

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