Von Heiko Habbe, Jesuiten-Flüchtlingsdienst
Die Kinderrechtskonvention (KRK) gilt ab heute uneingeschränkt in der Bundesrepublik, auch für ausländische Kinder und Jugendliche. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht weiterhin keinen Bedarf an gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene, fordert aber die Länder auf, ihre Praxis der Gesetzesanwendung zu überprüfen. Insbesondere die Abschiebungshaft von Minderjährigen müsse auf den kürzestmöglichen Zeitraum begrenzt werden.
Zwar ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung offenbar beginnt, anzuerkennen, dass die Rücknahme des ausländerrechtlichen Vorbehalts praktische Folgen haben muss. Die Beschränkung auf die Länderpraxis dürfte aber unzureichend sein. Erkennbarer Änderungsbedarf besteht im Asyl- und Ausländerrecht insbesondere in folgenden Bereichen:
- Verfahrensmündigkeit erst ab 18 statt bisher 16 Jahren (Art. 1 i. V. m. Art. 18, Art 22 KRK);
- Wahrung der Identität des Kindes (Art. 8 KRK); darunter dürfte auch fallen, dass Altersangaben grundsätzlich nicht angezweifelt werden
- Ermöglichung der Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Minderjährigen auch dann, wenn diese nicht als Flüchtlinge anerkannt sind (Art. 10 KRK)
- Vorrang der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in speziellen Jugendhilfeeinrichtungen (Art. 20 KRK)
- Zugang zur vollen öffentlichen Gesundheitsvorsorge (Art. 24 KRK)
- Recht auf umfassende soziale Sicherheit (Art.26, 27 KRK)
- Zugang zu Bildung in Unabhängigkeit vom aufenthaltsrechtlichen Status (Art. 28 KRK)
- grundsätzlich keine Trennung von Familien bei Abschiebungen (Art. 9 KRK)
- Verhängung von Abschiebungshaft nur im Ausnahmefall nach Ausschöpfung aller anderen Mittel und für die kürzestmögliche Zeit (Art. 37 KRK)
Von den hierzu ergangenen Stellungsnahmen sei pars pro toto hingewiesen auf den Antrag der Bundestagsfraktion von B´90/Grüne vom 15.06.2010, BT-Drs.17/2138