Das Robert Koch – Institut (RKI) hat seine überfällige Stellungnahme mit Empfehlungen für Gesundheitsämter zu Prävention und Management von COVID-19-Erkrankungen in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Schutzsuchende (im Sinne von §§ 44, 53 AsylG) endlich herausgebracht (Stand: 8.7.2020). Monatelang zuvor kursierten zwischen den zuständigen Behörden der Bundesländer und dem RKI Entwurfsfassungen, die aus politischen Gründen geheim gehalten und nicht veröffentlicht wurden, weil sie der in den Bundesländern verfolgten Politik und Verwaltungspraxis offenkundig widersprachen. Ein Entwurf mit Empfehlungen vom 07. Mai 2020, wurde im Juni bekannt und führte zu ersten öffentlichen Diskussionen (siehe Bericht vom 11. Juni 2020).
Die jetzt veröffentlichten Empfehlungen sind gegenüber der Entwurfsfassung vom 07. Mai 2020 deutlich verwässert worden. Das verwundert nicht, ist doch das RKI als Bundesoberbehörde und zentrale Einrichtung des Bundes im Bereich der Öffentlichen Gesundheit und nationales Public-Health-Institut direkt dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt. So hieß es z.B. in der Fassung vom 07. Mai noch:
„Während Familien und Paare weiterhin in einem Zimmer untergebracht sein können, sollte die Anzahl von anderen Personen, die sich ein Zimmer teilen, so gering wie möglich gehalten werden. Idealerweise sollte eine Einzelzimmerunterbringung angestrebt werden. Dies kann ggf. durch eine Reduzierung der Belegung der Unterkunft und/oder durch Nutzung weiterer Unterkünfte wie Wohnungen oder Hotels realisiert werden.“
Dagegen heißt es jetzt in der aktualisierten Fassung:
„In einem Zimmer sollten möglichst nur Personen aus einer Familie bzw. enge Bezugspersonen zusammen untergebracht werden. Die BewohnerInnen eines Zimmers sind dabei als Hausstand in Sinne der Coronaschutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu verstehen. Es wird empfohlen, alle anderen Personen in weniger belegten Zimmern unterzubringen.“
In der Fassung vom 07. Mai 2020 forderte das RKI-Institut für den Fall einer Covid 19 – Infektion unter dem Stichwort „räumliche Trennung“ noch kategorisch:
„Die Möglichkeit der Einzelunterbringung sowie einer eventuell notwendigen Selbstisolation müssen gegeben sein. Die räumlichen Bedingungen sollten die Bildung kleiner Wohneinheiten (in der Regel Kohorten von max. 10 Personen) mit eigenem Sanitär- und ggf. Küchenbereich ermöglichen.“
In der weichgespülten Fassung vom 08.07.2020 heißt es nun:
„Es wird dringend empfohlen, Möglichkeiten der Einzelunterbringung sowie einer eventuell notwendigen Selbstisolation zu schaffen. Soweit die räumlichen Bedingungen es zulassen, wird die Bildung kleiner Kohorten mit jeweils eigenem Sanitär- und, je nach Art der Unterkunft, Küchenbereich dringend empfohlen.“
Den gewählten Formulierungen ist allerdings auch zu entnehmen, dass das RKI sich seine gesundheitspolitischen Empfehlungen nicht einfach unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten „rausverhandeln“ lassen wollte. Viele Empfehlungen des RKI haben auch weiterhin einen praktischen Nutzwert, wenn es darum geht, einen Gesundheitsschutz auch für Geflüchtete einzufordern: Etliche Empfehlungen des RKI werden in niedersächsischen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis heute nicht eingehalten. Nachfolgend einige Hinweise des RKI, die sich in der Diskussion um die Ausgestaltung der Unterbringung von Geflüchteten mit Behörden und ggfs. auch in Gerichtsverfahren nutzen lassen:
- Die allgemeinen rechtlichen Kontaktbeschränkungen müssen auch für Menschen in AE und GUs umsetzbar sein.
- Die Geflüchteten haben ein Anrecht auf Zugang zu Informationen über COVID-19 sowie zu aktuellen Empfehlungen. COVID-19-Informationen sollten in möglichst allen von den BewohnerInnen in der AE oder GU verstandenen Sprachen sowie für Gehörlose und Sehbehinderte zur Verfügung stehen. (Nicht nur) im Hinblick auf Analphabetismus sollte Zugang zu Informationen und die Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten auch durch Medien (z.B. Internet, Fernsehen, Printmedien) ermöglicht werden.
- Seife, Einwegpapiertücher, Desinfektionsspender, Mund-Nasen-Schutz/Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Anleitung und Materialien zur Selbstherstellung von Mund-Nasen-Bedeckung sollten zur Verfügung gestellt werden bzw. beschaffbar sein.
- Es wird dringend empfohlen, dem erhöhten individuellen Bedarf an psychosozialer Versorgung durch psychosoziale und sozialbetreuerische Versorgungsangebote (auch telefonisch oder digital) Rechnung zu tragen. Dabei sollte insbesondere auch an zugängliche und altersgerechte Angebote für Kinder und Jugendliche gedacht werden.
- Zugehörige zu Risikogruppen sollen möglichst schon bei Ankunft z.B. durch Abfrage relevanter Vorerkrankungen identifiziert werden. Diese Personengruppen sollten, ggf. auch mit ihren engen Angehörigen, präventiv möglichst für die Dauer der gesamten Pandemie separat untergebracht werden, inkl. eigenem Sanitärbereich. Die räumlichen Bedingungen sollten eine physische Distanzierung (mind. 1,5 m Abstand), ausreichendes Lüften und eine Kontaktreduzierung zulassen. In einem Zimmer sollten möglichst nur Personen aus einer Familie bzw. enge Bezugspersonen zusammen untergebracht werden. Empfohlen wird die Bildung kleiner Kohorten mit jeweils eigenem Sanitär- und, je nach Art der Unterkunft, Küchenbereich.
- Um Fälle möglichst früh identifizieren zu können, sollten für alle Personen mit akuten respiratorischen Symptomen niedrigschwellig Tests auf COVID-19 angeboten werden. Die notwendige räumliche Trennung von a) labordiagnostisch bestätigten Fällen, b) Kontakten und Verdachtsfällen sowie c) Nicht-Fällen muss im Vorfeld gut vorbereitet sein.
- Sobald die Behörde in die Rechte einer der deutschen Sprache unkundigen Person eingreift (z. B. Anordnung einer Quarantäne, Absonderung o. Ä.), ist die Hinzuziehung von Sprachmittlung „dringend empfohlen“.
- Es wird dringend empfohlen, für die BewohnerInnen, die in Quarantäne müssen, eine möglichst kleinteilige Kohortierung vorzunehmen und eine Quarantäne der gesamten AE oder GU sowie das Errichten von (zusätzlichen) physischen Barrieren (Zäunen) zu vermeiden. Es empfehle sich eine aktive Einbindung und Beteiligung der BewohnerInnen an der Umsetzung der Maßnahmen, da Zwangsmaßnahmen eine (Re-)Traumatisierung auslösen könnten.
- Im Quarantänefall ist aufgrund der Ausgangssperre sicherzustellen, dass die Bewohner:innen Zugang zu zusätzlichen Lebens- und Hygienemitteln für den individuellen Bedarf sowie zu Gebrauchsmitteln (z.B. Internetkarten, Batterien, Spielsachen für Kinder, Lernmaterialien) haben.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...