Arbeitshilfe zum Thema Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (gemäß & 25b Aufenthaltsgesetz)

Das Projekt Wege ins Bleiberecht (WIB) beschäftigt sich mit den rechtlichen
Perspektiven zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis bei Langzeitgeduldeten.
Eine wichtige gesetzliche Regelung in diesem Zusammenhang ist der § 25b
Aufenthaltsgesetz, welcher eine Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration
vorsieht. Wann eine nachhaltige Integration per Gesetzeslage vorliegt, haben wir
in der folgenden Arbeitshilfe ausführlich dargestellt. Die Broschüre
beschäftigt sich intensiv mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 25b
Aufenthaltsgesetz und orientiert sich dabei eng an der niedersächsischen
Erlasslage. Sie können die Arbeitshilfe hier als pdf-Datei herunterladen Broschüre _ Wege ins Bleiberecht.

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4 Gedanken zu „Arbeitshilfe zum Thema Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration (gemäß & 25b Aufenthaltsgesetz)“

  1. Hallo,

    Ich würde mal bitte wissen, ob die Familienzusammenführung nach dem Paragraph 25b Abs.1 möglich ist, wenn die Person einen unbefristeten Arbeitsvertrag und einen ausreichenden Wohnraum hat…..

    Also kann die Person seine Frau auf seine Gewährleistung durch der Arbeitsaufnahme nach Deutschland bringen, wenn die bestimmte Voraussetzungen für Familienzusammenführung erfüllt sind….

    Ich freue mich sehr auf Ihre Rückmeldung.

    Danke im Voraus

    Antworten
    • Der Familiennachzug in Ihrem Fall nur „aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ (§ 29 Abs. 3 AufenthG) erlaubt. Humanitäre Gründe könnten festgestellt werden, wenn sich die Lebensgemeinschaft auf absehbare Zeit in keinem anderen Staat herstellen lässt.
      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich per Mail an Annika Hesselmann oder Karim Alwasiti.
      Viele Grüße

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich würde gerne wissen; ob man mit 25b Abs 1 S. 1 seinen Heimat reisen kann?

    Ich freue mich sehr auf Ihre Rückmeldung.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort und Mühe
    Mit freundlichen Grüssen
    Baris

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Ferat Baris,
      mit einem Aufenthaltstitel nach § 25b Abs 1 S. 1 in Verbindung mit einem gültigen Nationalpass können Sie grundsätzlich in Ihren Herkunftsstaat reisen. Bei Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Caroline Mohrs: cm@nds-fluerat.org

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