Leider wird die Einbeziehung von MigrantInnen u.a. mit dauerhaftem Bleiberecht nach der Bleiberechtsregelung, der Härtefallregelung, mit Flüchtlingsschutz wg. Gefahr für Leib und Leben oder bei Unmöglichkeit der Rückkehr ins BAföG und in die Berufsausbildungsbeihilfe BAB (ßnderung § 8 BAföG und § 63 SGB III durch das geplante 22. BAföG-ßndG) nicht wie bisher geplant im Herbst 2007 in Kraft treten.
Bafög bekommen Migranten bis auf wenige Ausnahmefällen (insbesondere anerkannte Flüchtlinge, Ehepartner Deutscher, bestimmte Unionsbürger, vgl. § 8 I BAföG) in der Regel nur, wenn ihre Eltern in den letzten 6 Jahren 3 Jahre, mindestens aber 6 Monate gearbeitet und unabhängig von Sozialhilfe/ALG II gelebt haben. ßhnlich sind die Voraussetzungen bei der BAB. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können beispielsweise schon mangels Eltern regelmäßig kein BAföG erhalten.
Auch hier geborene und aufgewachsene Migranten können nach § 8 Bafög vom schulischer Berufsausbildung und Studium ausgeschlossen werden, wenn ihre Eltern wegen geringem Einkommen auf ergänzendes ALG II angewiesen sind, oder die Eltern längerfristig arbeitslos, behindert und erwerbsunfähig, abgeschoben oder tot sind. „Neukölln“ muss erkennbar bleiben! Arbeitslosigkeit und/oder Armut der Eltern und führt für Migrantenkinder zum gesetzlichen Ausschluss von BAföG und BAB!
Die an sich erfreuliche aktuelle Debatte um eine 10%ige Erhöhung des BAföG hat jetzt dazu geführt, das das BAföG-ßndG, das diesen Mangel teilweise beheben sollte, jetzt insgesamt auf Herbst 2008 verschoben wird. Ausführliche Infos dazu siehe weiter unten.
Da den Betroffenen unter Verweis auf die ansich (für Deutsche u.a.) vorgesehene Förderung durch BAföG bzw. BAB auch das ALG II bzw. die Sozialhilfe verweigert wird, solange sie sich in einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung oder einem Studium befinden (§ 7 Abs 5 SGB II / § 22 SGB XII), stehen sie finanziell oft ohne jede Unterstützung da. Selbst der Krankenversicherungsschutz wird den Betroffenen vom Jobcenter regelmäßig wegen der Ausbildung entzogen.
Das Problem des leistungsrechtlichen Ausbildungs- bzw. Integrationsverbots für junge Flüchtlinge (keine Sozialhilfe und kein ALG II, aber auch kein BaföG und keine BAB) besteht vorerst weiter – Leistungen für MigrantInnen vom Jobcenter bzw. Sozialamt gibts bis auf weiteres nur bei Ausbildungsabbruch!
Verschärft politisch einzufordern ist daher jetzt:
- Â ab SOFORT zumindest eine Förderung durch die Jobcenter bzw. Sozialämter im Rahmen der Härtefallregelung des § 7 Abs 5 SGB II / § 22 SGB XII !
- VERZICHT auf die Rückzahlung (§ 44 SGB II) und Streichung der Darlehensregelung des § 7 Abs. 5 SGB II !
- Â SOFORTIGE ßnderung des § 8 BAföG und des § 63 SGB III
Siehe zum Problem und zur geplanten Gesetzesänderung ausführlich
http://fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/bafoeg.html
Da unklar ist ob wann und wie das 22. BAfoeG-ßndG kommt, sollten vom Ausbildungsverbot Betroffene Eingaben schicken an:
1. Bundesministerin Schavan (wg. Bafög für Migranten) http://www.bmbf.de/de/555.php
2. Bundesminister Müntefering (wg. BAB für Migranten und wg. ALG II zumindest als Härtefallfoerderung für Migranten in Ausbildung)
http://www.bmas.bund.de/BMAS/Navigation/Ministerium/minister-staatsekretaere.html
jeweils in Kopie an
3. Integrationsbeauftragte Böhmer http://www.integrationsbeauftragte.de
oder alternativ zu 1. – 3. Eingaben an den:
4. Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages http://bundestag.de/ausschuesse/a02/index.html
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...