Zustellungspraxis des BAMF

Das Bundesamt hat seine Zustellungspraxis erneut angepasst und in einem Schreiben vom 09.04.2020 an den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer erläutert. Es sind – Stand heute – drei Stufen vorgesehen, um in vier Wochen wieder zum regulären Verfahren zurückzukehren:

1. Stufe – bis 19. April 2020
Bis 19. April 2020 werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Bescheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen mit Sicherheitsbezug können im Einzelfall zugestellt werden. Bei allen übrigen Entscheidungen (Ablehnung als unbegründet, Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. §§ 29a, 30 AsylG, Ablehnung als unzulässig gem. § 29 I AsylG sowie teilablehnende Bescheide) erfolgt in diesem Zeitraum keine Zustellung der Bescheide. Auch Dublin-Bescheide sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen sind
von dieser Regelung umfasst.

2. Stufe – ab 20. April 2020
Neben den oben genannten Bescheiden werden in diesem Zeitraum zugestellt:
a) Bescheide in allen Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, auch wenn die Vertretung nachträglich angezeigt wird. Die Zustellung des Bescheids erfolgt in diesen Fällen zumindest auch an den Anwalt /die Anwältin, so dass fristwahrend Klage erhoben oder entsprechende Anträge gestellt werden können. Dies gilt auch für alle Bescheide, bei denen bis 19.04. die Zustellung unterblieben ist.
b) Bescheide zu Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme oder Verzicht gem. § 32 AsylG und § 33 II S.1 Nr. 2 AsylG.

3. Stufe – ab 4. Mai 2020
Das Bundesamt strebt zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr zum regulären Verfahren an. Bis dahin werden durch die Außenstellen des Bundesamtes in Abstimmung mit den Ländern, der örtlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den örtlichen Rechtsanwaltskammern Verfahren entwickelt und Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass Rechtsbehelfe fristgemäß eingelegt werden können. Dabei sind Varianten in der konkreten Ausgestaltung möglich und mitunter auch angezeigt. In Betracht kommen hier u.a. die Ermöglichung von Anwaltskontakten, die Unterstützung bei der Übermittlung der Bescheide an die Anwaltschaft, Schaffung von Beratungsmöglichkeiten oder auch der Zugang zu Rechtsantragsstellen der Gerichte außerhalb der der Aufnahmeeinrichtungen.

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