Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Widerspruch gegen zu geringe Leistungen einlegen und Eilantrag stellen!
Leistungen für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften nach Regelbedarfsstufe 2 sind zu gering und Kürzungen von Leistungen wegen Vorwurf der Nichtmitwirkung angesichts der Corona-Pandemie meist unzulässig
Leistungen für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften:
Seit am 1. September 2019 die Änderungen im AsylbLG in Kraft getreten sind, erhalten alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften nur noch Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2, wie dies für Ehepaare oder Lebenspartner:innen vorgesehen ist. Das sind 10% weniger also vor der Gesetzesänderung. Die Kürzungen hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die alleinstehenden Erwachsenen in einer Gemeinschaftsunterkunft mit anderen alleinstehenden Erwachsenen gewissermaßen wie eine Familie zusammen wirtschaften könnten und damit ein Einspareffekt erzielt würde (siehe dazu auch die Infos auf unserer Webseite).
Es ist offensichtlich, dass dies eine ziemlich absurde Annahme ist. Bereits mehrere Sozialgerichte haben daher entschieden, dass diese gesetzgeberisch vorgenommene Kürzung mutmaßlich verfassungswidrig ist und Klägern entsprechend die höheren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zugestanden.
Mit Beschluss vom 23.03.2020 (L 8 AY 4/20 B ER) hatte mit dem Sächsischen Landessozialgericht nun auch ein Obergericht festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie sich allein auf Grund des Umstandes, dass alleinstehende Erwachsen zusammen in einer Unterkunft leben, Einspareffekte ergeben sollten.
Beschluss LSG Sachsen vom 23.03.2020 L 8AY 4_20 B ER
Dass dies erst recht gilt, wenn die Menschen in den Gemeinschaftsunterkünften die Corona-Auflagen befolgen wollen, liegt auf der Hand und ist z.B. durch das Sozialgericht Kassel erst jüngst in einem Hinweis zu einem Vergleich, der ebenfalls einem Alleinstehenden die Regelbedarfsstufe 1 zugesteht, festgestellt worden. In dem richterlichen Hinweis vom 03.04.2020 heißt es bezogen auf Corona-Regelungen in den Gemeinschaftsunterkünften:
„Dass dem (Gefährdung durch das Corona-Virus, Anm. SW) allein eine Leistungsgewährung nach der Regelbedarfsstufe 1 nicht abhilft, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dass eine Leistungsgewährung nach der Regelbedarfsstufe 1 statt nach der Regelbedarfsstufe 2 die Verhaltensmaßregelungen stützt, dann zumindest aus Sicht des Unterzeichners aber ebenso wenig“.
Nach Auskunft des Innenministeriums ist jedoch nicht geplant, die Sozialbehörden anzuweisen, alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften regelmäßig Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu zahlen.
Daher empfehlen wir denjenigen alleinstehenden Erwachsenen in GUs, die weiterhin Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten, unbedingt Widerspruch gegen den aktuellen Leistungsbescheid beim Sozialamt einzulegen und gleichzeitig einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht zu stellen. Die Eilbedürftigkeit dürfte angesichts der Corona-Pandemie mehr denn je gegeben sein.
Hinweise zum Widerspruchsverfahren und Verfahren beim Sozialgericht sind auf dieser Seite unten zu finden.
Kürzungen nach § 1a AsylbLG wegen Vorwurfs der fehlenden Mitwirkung:
Ebenfalls dürften Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG in der derzeitigen Situation i.d.R. die rechtliche Grundlage fehlen. Abschiebungen können auf Grund der Corona-Pandemie aktuell nicht stattfinden, da Ein- oder Ausreisen im Fall der allermeisten Länder nicht zugelassen werden. Darüber hinaus wäre eine Abschiebung unverantwortlich sowohl den Zielstaaten gegenüber, als auch auf Grund der Tatsache, dass während eines Abschiebungsvorgangs zahlreiche Menschen in Gefahr kämen, infiziert zu werden oder das Virus weiterzutragen. Weiterhin könnte sich für die zur Abschiebung vorgesehenen Menschen auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ergeben, wenn sie möglicherweise bereits infiziert sind und im Zielstaat auf ein Gesundheitssystem treffen, dass der Corona-Pandemie weitaus hilfloser gegenübersteht, als deutlich besser aufgestellte Staaten wie die Bundesrepublik.
Das niedersächsische Innenministerium sieht in seinem Erlass vom 26.03.2020 allerdings nach wie vor eine Einzelfallprüfung vor und wird nach aktueller Auskunft auch keine Änderungen am Erlass vornehmen. So ist es durchaus denkbar, dass Geflüchtete, die faktisch wegen der Corona-Pandemie nicht abgeschoben werden können, Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG unterliegen. Da aber in diesem Fall eine Abschiebung nicht an der fehlenden Mitwirkung scheitert, sondern die Folgen der Corona-Pandemie bzw. die entsprechenden Schutzmaßnahmen dafür ursächlich sind, müssten i.d.R. die Leistungskürzungen bis auf Weiteres aufgehoben werden.
Darum empfehlen wir auch allen Geflüchteten, die wegen des Vorwurfs fehlender Mitwirkung nur gekürzte Leistungen erhalten, Widerspruch gegen den aktuellen Leistungsbescheid beim Sozialamt einzulegen und Eilantrag beim Sozialgericht zu stellen. Hinweise zum Widerspruchsverfahren und Verfahren beim Sozialgericht sind hier Seite ganz unten zu finden.
Wer sich nicht zutraut, den Widerspruch und den Eilantrag selber zu verfassen, kann sich beim Flüchtlingsrat melden, um Unterstützung zu erhalten.
Klage und Eilantrag:
Sollten der Widerspruch und/oder der Antrag auf Überprüfung und Rücknahme eines Bescheides vom Sozialamt abgelehnt werden, sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Wenn das Existenzminimum unterschritten wird, ist zudem immer ein Eilverfahren möglich und erfolgversprechend. Es kann bereits parallel zum laufenden Widerspruchsverfahren ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden, noch bevor über den Widerspruch entschieden wurde und bei Ablehnung dann evtl. Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde. Sollte der Eilantrag abgelehnt werden, kann immer Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt werden.
Keine Gerichtskosten:
Verfahren vor dem Sozialgericht sind kostenlos. Bei Klagen, die sich gegen Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte immer Prozesskostenhilfe, über den ein_e Anwalt/Anwältin finanziert werden kann.
Sollten die Bescheide fehlerhaft sein und Leistungen zu Unrecht Vorenthalten worden sein, müssen fehlerhafte Bescheide (wurde der Widerspruch in 2020 eingelegt) rückwirkend bis zum 01.01.2019 korrigiert und vorenthaltene Leistungen nachgezahlt werden.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...