Der Flüchtlingsrat hat festgestellt, dass Leistungsbescheide von Geflüchteten, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, oftmals fehlerhaft und rechtswidrig sind. Hinzu kommt, dass Regelungen im AsylbLG nicht nur nach Auffassung des Flüchtlingsrates verfassungswidrig sind, sondern auch Sozialgerichte in Entscheidungen bereits Zweifel geäußert haben, ob Kürzungen und Neuregelungen im AsylbLG immer mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Kürzungen oftmals verfassungswidrig und nicht befristet:
Nach dem SG Landshut, das in einem Eilbeschluss (SG Landshut, Eilbeschluss vom 29.10.2019) festgestellt hatte, dass die Einstufung von alleinstehenden Erwachsenen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, in die Regelbedarfsstufe 2 – wie dies seit den Änderungen im AsylbLG ab 10.09.2019 der Fall ist – verfassungswidrig sein dürfte, kommt das Sozialgericht Hannover in einem Eilbeschluss vom 20.12.2019 (SG Hannover Beschluss vom 20.12.2019) zum selben Ergebnis. Das SG Hannover führt aus, dass es für die neu eingeführten Bedarfsstufen nach § 3a AsylbLG an einer realitätsgerechten und schlüssigen Berechnung fehle.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 04.12.2019 über einen Prozesskostenhilfeantrag erhebliche Zweifel formuliert, ob Kürzungen nach § 1a AsylbLG den „strengen Anforderungen“, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, gerecht werden und auch in anderer Hinsicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.
Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 05.11.2019 festgestellt hat, dass Leistungskürzungen von mehr als 30% des Hartz IV-Leistungssatzes grundsätzlich verfassungswidrig sind.
Weiterhin müssen Kürzungen laut § 14 Abs. 1 AsylbLG durch die Leistungsbehörden auf sechs Monate befristet werden. Dies geschieht oftmals nicht, womit ein Leistungsbescheid und die ergangenen Kürzungen allein schon deshalb rechtswidrig wären. Deshalb sollten Bescheide über gekürzte Leistungen alle daraufhin überprüft werden, ob sie entsprechend befristet sind!
Kürzungen über diese sechs Monate hinaus dürften auch nur schwer mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 18-07-2012 (Erläuterungen von Georg Classen zum BVerfG-Urteil) geurteilt, dass Abweichungen vom Existenzminimum sich höchstens durch Minderbedarfe auf Grund kurzfristiger Aufenthalte begründen lassen.
Widerspruch gegen laufende Leistungen und Antrag auf Überprüfung vorheriger Bescheide
Daher empfehlen wir unbedingt mindestens in folgenden Fällen Widerspruch gegen die Leistungsbescheide einzulegen und die Überprüfung und Rücknahme vorheriger Bescheide gemäß § 44 SGB 10 zu beantragen:
- Bei alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 erhalten (Musterargumentation siehe hier). In Ergänzung zu der Musterargumentation kann sich nun auch auf den o.g. Beschluss des SG Hannover vom 20.12.219 bezogen werden.
- Bei allen Personen die gekürzte Leistungen nach § 1a erhalten. Hier sollte insbesondere auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.12.2019 Bezug genommen werden.
- Bei Personen, die nach über 18 Monaten weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten an Stelle der höheren § 2-Leistungen (weil Ihnen vorgeworfen wird, den Aufenthalt „rechtmissbräuchlich selbst beeinflusst“ zu haben). Hier sollte v.a. auf die Entscheidung des LSG Nds-HB vom 04.12.2019 in Verbindung mit dem Urteil des BVerfG vom 05.11.2019 zu Kürzungen bei ALG II-/Hartz IV-Bezieher:innen Bezug genommen werden. Demnach müssen die von Kürzungen Betroffenen die Möglichkeit haben, durch eigenes Verhalten Kürzungen wieder rückgängig zu machen. Außerdem „darf eine Sanktion nicht repressiv Fehlverhalten ahnden“ (LSG Nds-HB). Weiterhin sollte auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 verwiesen werden, wonach „migrationspolitischen Erwägungen“ Leistungsabsenkungen nicht rechtfertigen.
Wird festgestellt, dass vorherige Bescheide fehlerhaft oder rechtswidrig waren, müssen vorenthaltene Leistungen rückwirkend bis zum 1. Januar des Vorjahres (also bei Antragstellung in 2020 bis zum 01.01.2019) erstattet werden (sofern die Bescheide für diesen gesamten Zeitraum fehlerhaft oder rechtswidrig waren).
Klage und Eilantrag:
Sollten der Widerspruch und/oder der Antrag auf Überprüfung und Rücknahme eines Bescheides vom Sozialamt abgelehnt werden, sollte Klage beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Wenn das Existenzminimum unterschritten wird, ist zudem immer ein Eilverfahren möglich und erfolgversprechend. Es kann bereits parallel zum laufenden Widerspruchsverfahren ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden, noch bevor über den Widerspruch entschieden wurde und bei Ablehnung dann evtl. Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde. Sollte der Eilantrag abgelehnt werden, kann immer Beschwerde beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt werden.
Keine Gerichtskosten:
Verfahren vor dem Sozialgericht sind kostenlos. Bei Klagen, die sich gegen Kürzungen im AsylbLG richten, gewähren die Sozialgerichte immer Prozesskostenhilfe, über den ein_e Anwalt/Anwältin finanziert werden kann.
Sollten die Bescheide fehlerhaft sein und Leistungen zu Unrecht Vorenthalten worden sein, müssen fehlerhafte Bescheide (wurde der Widerspruch in 2020 eingelegt) rückwirkend bis zum 01.01.2019 korrigiert und vorenthaltene Leistungen nachgezahlt werden.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
1 Gedanke zu „Leistungsbescheide oft fehlerhaft oder verfassungswidrig. Widerspruch einlegen und ggf. Eilantrag und Klage einreichen!“