BVerfG: Abschiebung nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig

Zur heute veröffentlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilung Nr. 65/2007 zum Beschluss vom 16. Mai 2007 – 2 BvR 2106/05) sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:“Das Bundesverfassungsgericht hat es noch einmal auf den Punkt gebracht: Abschiebungshaft ist nur zur Sicherung der Abschiebung zulässig. Alle weitergehenden Interpretationen verkennen den Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden.
Nur der Gesetzgeber darf darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen.

Leider kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung bislang nach Auffassung des Flüchtlingsbeauftragten in Schleswig-Holstein und vieler anderer Fachleute in Literatur und Rechtsprechung nur unzureichend nach. Die FDP-Fraktion hatte deshalb bereits zur Juni-Tagung einen Antrag vorgelegt, der den rechtstaatlichen Bedenken gegen die aktuellen Regelungen zur Abschiebungshaft Rechnung trägt (vgl. Drs. 1419 (neu)).

Vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hoffen wir jetzt einmal mehr, dass § 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz endlich eine verfassungskonforme Ausgestaltung erfährt und die Voraussetzungen für Abschiebung und Abschiebungshaft nicht länger vermischt werden“, so Kubicki abschließend.

Christian Albrecht

Presserklärung vom 13.6.2007 des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG-Beschluss vom 16. Mai 2007 — 2 BvR 2106/05 —

Kritik des Landesbeirats für die Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!