Seit Inkrafttreten der Änderungen im AsylbLG am 01.09.2019 werden alleinstehende Erwachsene in GUs behandelt wie Ehe-/Lebenspartner:innen und erhalten Leistungen nur noch nach der Regelbedarfsstufe 2. Das entspricht einer Kürzung von 10%. Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss vom 24.10.2019 festgestellt, dass dies verfassungswidrig sein dürfte.
Das Gericht weist darauf hin, dass Leistungsunterschiede zwischen den Berechtigten von Leistungen nach dem AsylbLG oder dem SGB II und SGB XII nur gerechtfertigt sind, „wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen […] festgestellt und begründet worden sind“. Dass Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, durch gemeinsames Wirtschaften mit den anderen Bewohner:innen einen geringeren Bedarf hätten, so wie das bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften angenommen wird, sei durch den Gesetzgeber nie belegt worden. Der Bedarf alleinstehender Asylsuchender, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sei niemals ermittelt worden. Die Absenkung der Leistungen setze das „Zusammenleben, Partnerschaft und wirtschaften aus einem Topf“ voraus, was man aber bei Alleinstehenden in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht annehmen könne. Es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, „dass nicht verwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls genau diese drei Kriterien erfüllen“. Das Gericht stellt fest, dass die Leistungsbezieher:innen individuelle Bedarfe haben, die sie eigenverantwortlich mit ihren Leistungen decken können sollen. Hinzu käme, dass man davon ausgehen müsse, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft i.d.R. Bezieher:innen unterschiedlicher Leistungen lebten (z.B. nach § 1a oder § 2 oder § 3 AsylbLG und ob einige Bewohner:innen Leistungen ggf. als Sachleistungen bezögen würden).
Durch die faktische Leistungskürzung stünden ggf. weniger als das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum zur Verfügung.
Der Flüchtlingsrat hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er die mit der Änderung des AsylbLG seit dem 01.09.2019 in Kraft befindliche Regelung für verfassungswidrig hält. Das SG Landshut hat das nun bestätigt.
Wir empfehlen daher, alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften oder Erstaufnahmeeinrichtungen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten und denen die Leistungen faktisch durch die Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2 gekürzt worden sind, Widerspruch, Eilantrag und – wenn nötig – Klage einzureichen. Siehe dazu auch die Informationen hier.
Zur Begründung kann man sich auf die Entscheidung des SG Landshut berufen und die Argumentation aus dem Beschluss übernehmen. Eine Musterargumentation für den Widerspruch und gleichzeitigen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht findet sich hier.
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