Erteilung einer NE trotz eingeschränkter Erwerbstätigkeit

In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 6 A 172/06) geht es um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26,4 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 9, 2 Satz 6 AufenthG für eine Frau, die aufgrund einer attestierten seelischen Erkrankung nicht länger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig folgt in seinem Vergleichsangebot vom 4.05.07 weitgehend der Argumentation der Klägerin und begründet einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis wie folgt:

1) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von den in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Erfordernissen (Sicherung des Lebensunterhalts sowie 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung) abzusehen, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG beschriebenen Voraussetzungen vorliegen (körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung). Die Klägerin kann nach Auffassung des Gerichtes nicht verpflichtet werden, eine (Teilzeit-) Beschäftigung von weniger als drei Stunden täglich nachzuweisen, da mit einer solchen Beschäftigung der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden könnte.

2) Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis darf nach Auffassung des Gerichts im Fall einer Krankheit auch nicht von der Feststellung einer dauerhaften Erwerbsminderung abhängig gemacht werden. Entscheidend für das Vorliegen der Voraussetzungen für § 26,4 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 9,2 Satz 1 AufenthG ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn der Antragsteller wegen Erkrankung nicht in der Lage ist, den regulären Erfordernissen (nach § 9,2 AufenthG) nachzukommen, reicht es aus, wenn er ihnen derzeit bzw. in der Vergangenheit nicht genügen konnte.

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