Neues Bildungskonzept für geflüchtete Kinder und Jugendliche in Erstaufnahmeeinrichtungen

Ab dem neuen Schuljahr 2019/2020 wird das Kultusministerium ein neues Unterrichtskonzept für Kinder und Jugendliche in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes umsetzen. An sechs Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) werden ab dem 01.08.2019 jeweils eine örtliche Grund- und eine weiterführende Schule für die Erteilung des Unterrichts für schulpflichtige Kinder und Jugendliche zuständig sein. Ausgenommen davon ist weiterhin das Ankunftszentrum Bad Fallingbostel. Der Unterricht findet auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtungen statt.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen und das Projektnetzwerk AMBA begrüßen diese Entwicklung ausdrücklich, zumal das Konzept die Einmündung in den Regelunterricht der jeweiligen Schulen ermöglicht, sobald die geflüchteten Kinder und Jugendlichen in der Lage sind diesem zu folgen. Außerdem findet eine Ausweitung des Fachunterrichts statt, da die zuständigen Schulen unterschiedliche Lehrkräfte aus den Schulen senden können und somit neben Deutsch- auch Sport-, Musik-, Mathe- und Englischunterricht anbieten. Dies entspricht einzelnen Forderungen, die der Flüchtlingsrat, AMBA, die LAG FW und weitere Institutionen bereits seit zwei Jahren wiederholt erhoben haben.

In Niedersachsen unterliegen geflüchtete Kinder und Jugendliche, die (noch) in Erstaufnahmeeinrichtungen leben, nicht der Schulpflicht. Diese greift erst ab der Verteilung auf die Kommunen. Bislang erfolgte in der LAB NI mit der Interkulturellen Lernwerkstatt lediglich eine, im Übrigen sehr gute, Vorbereitung auf den Regelschulunterricht mit dem Schwerpunkt der Sprachvermittlung. Dieses war solange unkritisch, wie sich der Aufenthalt von Familien in den EAEs nicht über einen längeren Zeitraum erstreckte. In den vergangenen Jahren kam es jedoch in zunehmendem Maße zu Aufenthaltsdauern von z.T. mehr als einem Jahr. Das führte dazu, dass mitten in Deutschland die Bildungsbiographien von Kindern und Jugendlichen unterbrochen bzw. gar nicht erst begonnen werden konnten.

Wir bemängelten diesen Zustand seit 2017 mehrfach. Im März 2019 bat dann die Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe auf Initiative des Flüchtlingsrates den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Niedersächsischen Landtags um rechtliche Einschätzung der Bildungssituation von Kindern und Jugendlichen in Erstaufnahmeeinrichtungen. So stellte er fest, dass ein derart langer Ausschluss aus der Regelbeschulung entgegen höherem Rechts, beispielsweise Artikel 14 EU-Aufnahmerichtlinie, steht. Die bisherige Situation war also eindeutig rechtswidrig.

Neben dem neuen Bildungskonzept wird eine weitere Veränderung nach in Kraft Treten des Geordnete-Rückkehr-Gesetzes (§47 AsylG) ab dem 21.08.19 erfolgen. Danach wird sich künftig der Aufenthalt von Familien in der Erstaufnahme (hoffentlich) auf 6 Monate beschränken. Inbegriffen sind auch Menschen aus den sogenannten sicheren Herkunftsländern, die bisher unbegrenzt lange in den EAEs verweilen mussten.

Mit dem neuen Unterrichtskonzept für Kinder und Jugendliche in der LAB NI wird keine Schulpflicht ab dem Tag der Einreise begründet. Es wird jedoch eine Form der Beschulung geschaffen, die bei engagierter Umsetzung dazu führen kann, dass ab Ankunft eine direkte Einmündung in den Regelschulunterricht erfolgen kann. Die Umsetzung bleibt abzuwarten und wird ganz sicher kritisch verfolgt.

Nachtrag 20.08.19: Zunächst hieß es im Text fälschlicherweise, das Geordnete-Rückkehr-Gesetz trete zum 31.07.19 in Kraft. Dies wurde jetzt korrigiert. Das Gesetz wurde am 20.08.19 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit zum 21.08.19 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 6 das zum 01.07.2022 wirksam wird.

Material:

Einschätzung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Wortlaut
Durchführungserlass des Kultusministeriums zum Unterricht für Kinder und Jugendliche in der LAB NI
– PM vom 27.02.2019 „Bündnis fordert Schulbesuch für geflüchtete Kinder nach spätestens drei Monaten“

Ansprechpartner:innen

Projektnetzwerk AMBA / Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Laura Müller,                                             Thomas Heek,
Tel.: 0511 98 24 60 35,                              Tel.: 05504 8561
lm@nds-fluerat.org                                    heek@caritasfriedland.de

 

Presse:

TAZ am 15.08.2019: „Endlich Recht auf Schulpflicht“

Rechtliche Grundlagen:

Das Recht, eine Schule zu besuchen, ist universell und in unterschiedlichen internationalen, europäischen und deutschen Regelungen verankert:

→ Recht auf Schulbesuch nach 3 Monaten / UN Kinderrechtskonvention, EU-Aufnahmerichtlinie

Artikel 28 UN-Kinderrechtskonvention (KRK): Jedes Kind hat das Recht auf Schule. Im Artikel 22 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und auch in der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33) ist das Recht auf Bildung festgeschrieben.

Nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden; der Anspruch, der in der Konvention anerkannten Rechte, ist ohne Diskriminierung wegen der nationalen Herkunft zu gewährleisten (Art. 14 EMRK).

Art. 14 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU: Die Wartezeit auf den Zugang zum Bildungssystem beträgt maximal drei Monate.

Art. 14 Abs. 1 und 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung, wobei dieses Recht die Möglichkeit umfasst, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.

Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG): Gleichheitssatz auch für Kinder, die über keinen Aufenthaltsstatus, keine Meldebestätigung oder keine Geburtsurkunde verfügen oder vorlegen können: Ihnen muss ein diskriminierungsfreier Zugang zu Bildungseinrichtungen ermöglicht werden.

Runderlass des MK Niedersachsen vom 01.01.2016: Bei in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) untergebrachten Ausländerinnen und Ausländern beginnt die Schulpflicht nach dem Wegfall der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des §44 Abs.1 Asylgesetz oder § 15a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz zu wohnen.

Die Verpflichtung zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen für Menschen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ ist im § 47 Abs. 1a AsylG festgehalten:

„(1a) 1Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“

Die Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist  in § 48 AsylG geregelt:
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.“

Und der § 49 Abs. 2 AsylG sollte im Zusammenhang mit der (drohenden) Kindeswohlgefährdung aufgrund der fehlenden Beschulung zur Verteilung in die Kommunen führen:
„(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.“

 

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