Tagungsdokumentation: Unverletzlichkeit der Wohnung in Flüchtlingsunterkünften

Tagungsdokumentation: Leben in Flüchtlingsunterkünften, 12.04.2019

Unverletzlichkeit der Wohnung in Flüchtlingsunterkünften

Dr. Hendrik Cremer, Deutsches Institut für Menschenrechte

I. Zugewiesene Räume: Zugewiesene (Schlaf)Räume genießen den Schutz des Art. 13 GG
Diese Räume dürfen grds. nicht ohne Einwilligung der Bewohner:innen betreten werden.Dies gilt auch, wenn es sich um Räume handelt, die öffentlich-rechtlich zugewiesen wurden.

Wohnen mehrere Menschen in einem Zimmer, sind alle durch Art. 13 GG geschützt. Jedes unbefugte Betreten des Wohn- und Schlafbereichs stellt eine Rechtsverletzung von Art. 13 GG dar.

Verwaltungsvorschriften, Satzungen und Hausordnungen können den Schutz des Art. 13 ebenfalls nicht einschränken oder aufheben.

II. Betreten privat genutzte Räume

Das Betreten privat genutzter Räume ist nur mit Zustimmung der Bewohner:innen zulässig oder im Fall einer (vermeintlichen) Gefahrensituation.

Das Betreten privat genutzter Räume muss bei fehlender Zustimmung dazu dienen, eine dringende Gefahr abzuwehren oder zu beseitigen. Dies gilt etwa bei konkreter Lebensgefahr oder bei Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, bei Explosionsgefahr, dem Ertönen der Sirene des Rauchmelders o.ä., aber nicht, wenn z.B. nachgesehen werden soll, ob ausreichend gelüftet wurde oder Essensreste entsorgt wurden.

III. Dursuchen privat genutzter Räume

Gezielte Durchsuchungen nach Sachen/Personen sind nur zulässig, wenn

1. ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt
Der Durchsuchungsbeschluss muss genau bezeichnen, welche Räume durchsucht werden sollen und was bzw. wer gesucht wird.

Wohnen fünf Flüchtlinge in einem Zimmer, sind alle durch Art. 13 geschützt, sodass es auch fünf verschiedener Durchsuchungsbeschlüsse bedarf

oder

2. „Gefahr in Verzug“ besteht
„Gefahr im Verzug“ besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass durch die hiermit verbundene zeitliche Verzögerung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

An die Annahme einer „Gefahr im Verzug“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind.

bei Abschiebungen:

Wenn die Polizei in Wohn- oder Schlafraum des Abzuschiebenden vordringen will, um die jeweilige Person aufzusuchen und zu ergreifen, entspricht dies einer Durchsuchung, insofern ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

„Gefahr im Verzug“, die ein Öffnen und Durchsuchen von Wohnraum auch ohne Gerichtsbeschluss rechtfertigen kann, ist bei Abschiebungen, die mit einem zeitlichen Vorlauf geplant werden, nicht gegeben, weshalb die Behörde vorab einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen kann und muss (siehe etwa VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2019, Az.: 9 K 1669/18, Rn. 43).

Die Praxis, im Rahmen von Abschiebungen mit Zweitschlüsseln in die Zimmer einzudringen, ist daher rechtswidrig.

IV. Besuche
Art. 13 GG vermittelt das Recht, auch in Gemeinschaftsunterkünften Besuch zu empfangen, wobei der Besuchsempfang von Bedingungen abhängig gemacht werden darf.

V. Übernachtungen
Pauschale Übernachtungsverbote sind unzulässig. Übernachtungen dürfen jedoch an eine Genehmigung gebunden werden. Entsprechende Anträge sollten allerdings zügig bearbeitet werden.

Insbesondere bei Anträgen von Familienmitgliedern (Art. 6 GG – Schutz der Ehe und Familie; Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) können besondere Interessen an einem Besuch für eine Genehmigung von Übernachtungen sprechen.

VI. Hausverbote

Hausverbote sollen präventiv wirken und sind nur auf Grundlage einer besonderen, personenbezogenen Begründung zulässig. Dies gilt sowohl für Bewohner_Innen als auch Besucher_Innen.

Bei erteiltem Hausverbot ist zu prüfen,

1. ob andere Menschen durch das Verhalten der Person, der Hausverbot erteilt werden soll, beeinträchtigt werden (bspw. durch beleidigendes/bedrohliches/gewalttätiges Verhalten oder der Verletzung der Rechte anderer Bewohner_Innen),

2. ob die Dauer des Hausverbots angemessen ist

I.d.R. sollte ein Hausverbot nicht schon beim ersten Vergehen ausgesprochen werden, es sei denn, die Bedrohung oder Gewalt ist massiv.

Sofern Bewohner_Innen ein Hausverbot erteilt wird, ist sicherzustellen, dass ihnen eine andere Unterkunft zugewiesen wird und sie nicht in die Obdachlosigkeit entlassen werden.

VII. Geschilderte Problemfälle:
1. Gellersen:
Verschiedene Häuser, in denen Familien untergebracht sind. Ehemalige Obdachlosenunterkunft, die nun als GU genutzt wird. Betreiber kontrollieren 1-2 x im Monat alle Zimmer. Offizielle Begründung: Um Schimmelbildung vorzubeugen. Schimmelbildung wäre „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“

Cremer: Auch von Kommunen angemietete Wohnungen stehen unter dem Schutz von Art. 13 GG, ob es sich nun um Flüchtlingsunterkünfte oder um Obdachlosenunterkünfte handelt. Bei den zuständigen Gremien scheint vielerorts noch nicht angekommen zu sein, dass hier Art. 13 als Grundrecht zu beachten ist und was daraus resultiert.

2. Hannover: In Flüchtlingsunterkünften gilt pauschales Übernachtungsverbot.

Cremer: Ein solches Verbot ist verfassungswidrig. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung impliziert grundsätzlich auch das Recht, Besuch zu empfangen.

3. Gemeinschaftsunterkunft Siekhöhe (Göttingen): Taschenkontrollen bei Leuten, die ein- und ausgehen. Von Besucher:innen wird der Personalausweis verlangt, Zeiten werden registriert.

Cremer: Keine abschließende Bewertung.

Die Tagung wurde gefördert durch:

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