Bereits am 10. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem aufsehenerregenden Beschluss die Praxis des Bundesamts als verfassungswidrig gerügt, Flüchtlingen den Bescheid, dass ein Asylverfahren nach dem Dublin II – Abkommen in Deutschland nicht durchgeführt wird, erst unmittelbar vor der Abschiebung „auf dem Weg zum Flughafen“ auszuhändigen (siehe Presseerklärung von PRO ASYL und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen vom 16.12.2009).
Nun hat auch das OVG Lüneburg im Beschwerdeverfahren die Zustellungspraxis des BAMF gegeißelt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt: „§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG schreibt ausdrücklich vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes unverzüglich zuzustellen ist. Wenn daher – wie hier nach Aktenlage – aus Sicht des Bundesamtes feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat (§27a AsylVfG) durchgeführt werden kann, so ist die diesbezügliche Abschiebungsanordnung auch dem betroffenen Ausländer zuzustellen“, heißt es in dem unanfechtbaren Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.01.2010 – Az. 11 ME 588/09 – über die Beschwerde des BAMF, die im ßbrigen auch aus formellen Gründen abgelehnt wurde.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge muss jetzt endlich seine flächendeckend angewandte, verfassungswidrige Praxis beenden, den Rechtsweg durch eine möglichst späte Zustellung des Bescheids auszuhebeln. Das Rechtsschutzgebot des Artikels 19 IV GG gilt – das ist nun obergerichtlich festgestellt – auch für die Dublin II – Bescheide des BAMF.
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