Die Ausbildungsduldung zielt darauf ab, für die Dauer einer qualifizierten Ausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsträger zu schaffen. Diese aufgrund neuer Erlasse und Rechtsprechung aktualisierte Arbeitshilfe der IvAF-Projekte AZF 3 und TAF behandelt die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (AufenthG) eine Ermessens- bzw. Anspruchsduldung nach den Sätzen 3 und 4 erhalten können. Außerdem wird dargestellt welche aufenthaltsrechtliche Perspektive eine Ausbildung und ein duales Studium Geduldeten nach § 60a Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung bietet. In dem Zusammenhang wird auf die niedersächsische Erlasslage und bundesweite Rechtsprechung abgestellt. Die Arbeitshilfe richtet sich primär an hauptamtliche Flüchtlingsberater:innen und ersetzt keine juristische Einzelfallberatung.
Aktualisierte Arbeitshilfe zu den niedersächsischen Anwendunghinweisen zur 3+2-Regelung
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