Familienzusammenführung: Kindeswohl bricht Fristerfordernis im Dublinverfahren

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das Kindeswohl über dem Fristerfordernis im Dublin-Verfahren steht. Die Entscheidung ist eine Ermutigung für alle engagierten Vormünder/innen und Betreuer/innen im Dublin-Verfahren das Wohl der Kinder und Jugendlichen immer wieder in den Vordergrund zu stellen.

In dem behandelten Fall lehnte das BAMF den Antrag eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in Griechenland auf Familienzusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Bruder zunächst ab, weil die Eigenschaft als „unbegleitet“ nicht anerkannt wurde, da sein in Griechenland lebender Cousin als temporärer Vormund ernannt wurde. Nachdem diesem die temporäre Vormundschaft entzogen wurde, lehnte das BAMF das Gesuch aufgrund versäumter Fristen ab. Beidem erteilte das VG Münster nun eine Absage.“ (via BumF e.V. www.b-umf.de)

VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 – 2 L 989/18.A

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