Jetzt Widerspruch einlegen gegen zu geringe Leistungen nach § 3 AsylbLG!

Die Leistungssätze für Menschen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, sind seit 2017 nicht mehr angepasst worden, obgleich das AsylbLG dies verlangt. Den Betroffenen Leistungsempfänger:innen (das betrifft v.a. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung, die noch keine 48 Monate in Deutschland sind) stehen also seit dem 01.01.2017 höhere Leistungen zu.

Das bedeutet, all diejenigen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, sollten am besten noch bis zum 31.12.2018 Widerspruch gegen ihren Leistungsbescheid und einen Antrag auf Überprüfung beim zuständigen Sozialamt einlegen!

Die Rechtsanwältin Eva Steffen und der Rechtsanwalt Jan Sürig haben das Problem vor das Sozialgericht Stade gebracht, das in einem entsprechenden Urteil (siehe hier) die rechtswidrige Praxis benennt. Und Claudius Voigt von der GGUA ist es zu verdanken, dass dieses rechtswidrige Vorenthalten von Leistungen überhaupt thematisiert wird. Er erläutert dazu den kompletten Hintergrund, siehe hier.

Daher empfehlen auch wir allen Betroffenen, einen Widerspruch und Überprüfungsantrag zu stellen. Berater:innen und Unterstützer:innen, sollten die Menschen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, darauf hinzuweisen, dass sie einen solchen Widerspruch und Antrag auf Überprüfung einreichen sollten.

Update vom 05.09.2019:
Bereits mit Urteil vom 23.05.2019 (siehe Anhang) hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen festgestellt, dass die Leistungen durch die Sozialbehörden nach § 3 AsylbLG entsprechend der Veränderungsrate im SGB XII alljährlich angepasst, also erhöht werden müssen, selbst wenn die Bundesregierung, bzw. konkret das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Erhöhung nicht beschlossen und die Höhe der Bedarfe nicht zum 1. November für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat, wie es eigentlich vorgesehen ist. Die Sozialämter müssen nach Ansicht des LSG NIedersachsen-Bremen dann ggf. eigenständig entsprechend der Steigerungsrate der SGB XII-Leistungen die Geldbeträge nach § 3 AsylbLG erhöhen.
Diese Rechtsauffassung hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Entscheidung vom 25.07.2019 noch ein Mal bestätigt. In zwei Entscheidungen vom 12.07.2019 folgt auch das SG Oldenburg dieser Ansicht.
Die gleiche Rechtsauffassung vertritt auch das SG Dresden in einem Beschluss vom 02.08.2019.
Damit verstetigt sich eine Rechtsprechung, die die Sozialbehörden in der Pflicht sieht, eigenständig die Leistungen der Bezieher:innen von § 3AsylbLG-Leistungen zu erhöhen.

Vorlage Widerspruch und Antrag auf Überprüfung § 3 AsylbLG:
als bearbeitbare LibreOffice-Datei
als pdf-Datei

Hinweise von Pro Asyl

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