Das Sozialgericht Stade hat in einem Urteil vom 13. November 2018 entschieden, dass ein Anspruch auf höhere Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht, obwohl das Bundesarbeitsministerium seit 2016 keine höheren Regelsatzstufen mehr verkündet hat. Für die Monate in 2018 besteht damit in Regelbedarfsstufe 1 nach Auffassung des SG Stade ein Anspruch auf 360 Euro statt der gegenwärtig ausgezahlten 354 Euro. Das sind zwar nur 6 € im Monat, machen über’s Jahr gerechnet aber ein schönes Weihnachtsgeld aus.
Zum Hintergrund: Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG muss die Leistungshöhe jährlich entsprechend der Veränderungsrate des SGB XII angepasst werden. Diese Veränderung sollte gem. Satz 4 dieses Paragrafen spätestens zum 1. November jährlich verkündet werden – was jedoch seit 2015 nicht mehr passiert ist. Laut SG Stade ist diese Verkündung jedoch nicht Voraussetzung für die jährliche Erhöhung, denn: „Diese Erhöhung ergibt sich direkt aus dem Gesetz.“ Somit besteht nach Auffassung des Gerichts ein einklagbarer Anspruch darauf, dass die Leistungen in angepasster Höhe bewilligt wird.
Warum das Gericht von einer angepassten Regelsatzhöhe von 360 Euro ausgeht, bleibt indes etwas unklar. Es hätte nämlich nicht nur die turnusmäßige Erhöhung für das Jahr 2018 berücksichtigt werden müssen, sondern auch die nicht erfolgte Anpassung im Jahr 2017. Danach hätte die Regelsatzhöhe im Jahr 2017 bei 358 Euro liegen müssen, im Jahr 2018 bei 364 Euro. Ab Januar 2019 würde die angepasste Leistungshöhe bereits bei 371 Euro liegen.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, noch bis zum 31.12.2018 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, damit die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide rückwirkend aufgehoben und die Differenz nachgezahlt wird – in diesem Fall rückwirkend zum 1.1.2017. Zudem sollten gegen die aktuellen Bewilligungsbescheide Widerspruch und evtl. Klage eingelegt werden. Hierzu möchte ich noch einmal auf das Infoschreiben von Rechtsanwältin Eva Steffen hinweisen.
Antragsvorlage:
Der Flüchtlingsrat Thüringen hat hierzu eine hilfreiche Vorlage/Antragshilfe erstellt:
Überprüfungsanträge stellen bis 31.12.2018!: Antrag auf Überprüfung nach SGB X §44_AsylbLG ab 1.1.2017
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...
1 Gedanke zu „Verweigerter Anspruch auf höhere AsylbLG-Grundleistungen endlich einklagbar“