Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist in jüngster Zeit dazu übergegangen, an Flüchtlinge, denen im Rahmen der sog. Dublin III – Verordnung eine Überstellung in andere Vertragsstaaten droht, wieder Gutscheine auszugeben. Diese Praxis hat es aus gutem Grund und nach langen Protesten ab 2013 in Niedersachsen nicht mehr gegeben und erfüllt uns mit Sorge.
Die Ausgabe von „Berechtigungsscheinen“, wie sie der Landkreis Lüchow-Dannenberg praktiziert, erscheint uns uns nicht nur wegen der damit verbundenen Diskriminierung der Betroffenen, sondern auch aus rechtlichen Gründen zweifelhaft: Die Gutscheine müssen vom „Lieferanten“ wie vom „Empfänger“ persönlich unterschrieben werden, was schon datenschutzrechtlich nicht zulässig sein dürfte. Auch dürfen nur Hygieneartikel und Lebensmittel eingekauft werden, also z.B. auch keine Socken, keine Mütze, kein Handy-Guthaben, keine Busfahrkarten. Ein Taschengeld wird den Betroffenen nach den uns vorliegenden Informationen gänzlich verweigert. Rechtlich ist eine Kürzung nur zulässig, wenn zuvor eine Anhörung durchgeführt wurde und auch eine Befristung auf sechs Monate im Bescheid erlassen wird. Andernfalls ist die Kürzung rechtswidrig, wie auch das LSG Bayern festgestellt hat. Eine Anhörung ist jedoch unterblieben, und auch einen förmlichen Bescheid mit Befristung haben die Betroffenen nach eigenen Angaben bislang nicht erhalten.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen fordert das niedersächsische Innenministerium dringend auf, von seinem Weisungsrecht Gebrauch zu machen und diese fragwürdige Strafaktion des Landkreis Lüchow-Dannenberg zu unterbinden.
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