Arbeitshilfe zu den niedersächsischen Anwendunghinweisen zur 3+2-Regelung

Die Ausbildungsduldung zielt darauf ab, für die Dauer einer qualifizierten Ausbildung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsträger zu schaffen. Diese Arbeitshilfe der IvAF-Projekte AZF 3 und TAF behandelt die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörigen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (AufenthG) eine Ermessens- bzw. Anspruchsduldung nach den Sätzen 3 und 4 erhalten können. Außerdem wird dargestellt welche aufenthaltsrechtliche Perspektive eine Ausbildung und ein duales Studium Geduldeten nach § 60a Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung bietet. In dem Zusammenhang wird auf die niedersächsische Erlasslage und bundesweite Rechtsprechung abgestellt. Die Arbeitshilfe richtet sich primär an hauptamtliche Flüchtlingsberater:innen und ersetzt keine juristische Einzelfallberatung.

Bitte schreiben Sie an dieser Stelle nur allgemeine Kommentare.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...

1 Gedanke zu „Arbeitshilfe zu den niedersächsischen Anwendunghinweisen zur 3+2-Regelung“

Schreibe einen Kommentar

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!